Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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3In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt für Verkehr (BAV), ob für einen Transportdienst eine Konzession oder Bewilligung erforderlich ist.
Art. 9 Konzessionen und Bewilligungen für Linien
1Konzessionen und Bewilligungen werden für die Personenbeförderung auf bestimmten Linien erteilt.
2Als Linie gelten alle durchgehenden Fahrten von Kursen mit gleichen Anfangs- und Endpunkten, einschliesslich Verstärkungs-, Früh- und Spätkurse auf Teilstrecken. Als Anfangs- und Endpunkte können auch Knotenpunkte gelten und Punkte, an denen die Erschliessungsfunktion ändert.
3Angebote mit unterschiedlicher Erschliessungsfunktion auf derselben Strecke gelten als eigene Linie.
Art. 10 Konzessionen und Bewilligungen für Gebiete
1Konzessionen und Bewilligungen können für die Personenbeförderung innerhalb
eines bestimmten Gebietes erteilt werden, wenn:
a. Autobusse oder Schiffe eingesetzt werden; und
b. Fahrten auf Verlangen oder Sammelfahrten vorgesehen sind.
2Auf demselben Gebiet dürfen keine weiteren Gebietskonzessionen oder -bewilligungen für dieselben Transportdienste erteilt werden.
2. Abschnitt: Konzessionen
Art. 11 Voraussetzungen der Erteilung
(Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG)
1Eine Konzession darf nur erteilt werden, wenn:
a. die geplante Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden kann, insbesondere keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen;
b. für das bestehende Angebot anderer Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen, insbesondere:
1. keine bestehenden und vom Bund konzessionierten Verkehrsangebote in ihrem Bestand gefährdet werden,
2. keine bestehenden und von der öffentlichen Hand durch Betriebs- oder Investitionsbeiträge mitfinanzierten Verkehrsangebote wesentlich konkurrenziert werden;
c. das Unternehmen über alle Rechte verfügt, die für die Benutzung der Verkehrswege erforderlich sind;
d. das Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bietet.