Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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Art. 44 Aufteilung der Verkehrsleistung
Schweizerische und ausländische Verkehrsunternehmen müssen die Verkehrsleistung untereinander aufteilen. Dabei muss der jährliche Anteil des schweizerischen Verkehrsunternehmens an der Leistung wesentlich sein.
Art. 45 Voraussetzungen der Erteilung
1Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a. die Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bieten;
b. keine bewilligten Verkehrsangebote auf der Strasse in ihrem Bestand wesentlich gefährdet werden, ausser wenn auf einer bestimmten Linie nur ein einziges Verkehrsangebot besteht;
c. das vergleichbare Verkehrsangebot auf der Schiene auf entsprechenden Linien oder Linienabschnitten nicht wesentlich konkurrenziert wird;
d. nicht nur die einträglichsten Kurse angeboten werden;
e. die Fahrten mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die dem Transportunternehmen unmittelbar zur Verfügung stehen;
f. im Verkehr eine Kooperation zwischen schweizerischen und ausländischen Unternehmen besteht;
g. sämtliche beteiligten Unternehmen über eine Mindestversicherung nach Artikel 3 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 195913 verfügen, die in sämtlichen betroffenen Staaten gilt;
h. sämtliche beteiligten Unternehmen im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen sind;
i. der Verkehrsdienst im Einklang mit den Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrerinnen und Fahrer betrieben werden kann.
2Die Bewilligung darf erst erteilt werden, wenn die Zustimmung sämtlicher betroffenen Staaten vorliegt.
3Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann von jedem beteiligten Unternehmen eine Bankgarantie von 15 000 Franken für die erste Bewilligung und 5 000 Franken für jede weitere Bewilligung verlangen. Diese dient der Deckung allfälliger Ansprüche der schweizerischen Behörden, insbesondere im Zusammenhang mit Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über die Beförderungen sowie die Sicherheit im Strassenverkehr.
4Die Bewilligungen können an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden.
5Für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeit der Fahrerinnen und Fahrer, insbesondere der bei Gesuchstellung eingereichten Dienstpläne, ist der Kanton zuständig, in dem das Fahrzeug der Gesuchstellerin immatrikuliert ist.
13 SR 741.31