Anhang Bericht
Vernehmlassung 2008/85: Verordnungen zur Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) · 142 Seiten
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d. an das BAV delegieren:
1. die Festlegung der medizinischen und psychologischen Voraussetzungen;
2. den Erlass der Vorschriften über Inhalte der Prüfungen.
2. Abschnitt: Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen
Art. 7 Bedienen der Triebfahrzeuge
1Wer ein Triebfahrzeug führt oder fahrdienstlich begleitet, muss:
a. das erforderliche Alter haben;
b. die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen erfüllen;
c. über die erforderlichen fachlichen Anforderungen verfügen;
d. nach dem bisherigen Verhalten Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften bieten.
2Die Qualifikation zur Ausübung dieser Tätigkeit ist durch einen entsprechenden Führerausweis des BAV und eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmens auszuweisen.
3Wer ein Triebfahrzeug bedient und nicht dafür qualifiziert ist, die für den Einsatz erforderlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise kennt oder mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist, muss von einem qualifizierten Triebfahrzeugführer oder einer qualifizierten Triebfahrzeugführerin pilotiert werden.
4Wenn der Führerstand nicht für die Bedienung durch eine einzige Person eingerichtet ist, muss eine entsprechend qualifizierte Person das Triebfahrzeug fahrdienstlich begleiten oder pilotieren.
5Bei automatischer Zugführung kann mit Bewilligung des BAV auf das Bedienen des Triebfahrzeugs verzichtet werden.
6Das BAV kann Angestellte eines Drittunternehmens zur Aus- und Weiterbildung sowie Prüfung zuweisen.
Art. 8 Ausbildungsnachweis
1Wer sich zum Führen von Triebfahrzeugen ausbilden lassen will, benötigt einen Ausbildungsnachweis für die entsprechende Kategorie.
2Das Unternehmen stellt den Ausbildungsnachweis aus und führt ihn nach.
3Das BAV entscheidet über die Genehmigung des Ausbildungsnachweises und teilt die Entscheidung dem Unternehmen innert 30 Tagen mit.
4Es kann die Genehmigung des Ausbildungsnachweises ablehnen, wenn zu befürchten ist, dass die sich bewerbende Person bei der Tätigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, insbesondere wenn sie:
a. entmündigt ist; oder
b. wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe oder wiederholt wegen Übertretungen verurteilt worden ist.