Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/88: Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
Abs. 4
Das Recht zur Einziehung verjährt sieben Jahre nach Verletzung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.
Abs. 6
Bestehen zwischen der oder dem Nichtbeaufsichtigten und den Geschädigten unbestrittene (z. B. durch Vergleich) oder gerichtliche festgestellte Schadenersatzansprüche, die auf Verletzungen der Artikel 20, 33e, 33f oder 33g zurückzuführen sind, so kann die FINMA den Geschädigten auf deren Verlangen einen Betrag bis zur Höhe der eingezogenen Vermögenswerte entrichten.
Wird niemand durch die Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen geschädigt oder werden keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht, gehen die eingezogenen Vermögenswerte an den Bund. Sind die Schadenersatzansprüche tiefer als die eingezogenen Vermögenswerte, so geht der Restbetrag ebenfalls an den Bund.
Art. 33m Rechtsschutz
Für die Anfechtung der Verfügungen der FINMA gegen Nichtbeaufsichtigte stehen zwei Instanzen, Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht, zur Verfügung.
Die erste Rechtsmittelinstanz, das Bundesverwaltungsgericht, wird insbesondere auch die Angemessenheit der Entscheide prüfen50. Hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, so kann schliesslich beim Bundesgericht mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur noch die Prüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung verlangt werden51.
Art. 41 Abs. 1-3
Die Berechnung der Busse gestützt auf den geltenden Artikel 41 Absatz 2 BEHG ergibt Beträge, die in der Praxis nur schwer durchsetzbar sind, weil sie schwer zu berechnen sind und die Vermögensverhältnisse der zu büssenden Person jeweils übersteigen52. Aus diesem Grund soll neu bei Vorsatz eine Maximalbusse verhängt werden können, die den Bussenbeträgen des Börsengesetzes allgemein entsprechen (Art. 42 und 42a BEHG). Auch die bei Fahrlässigkeit nach geltendem Recht vorgesehene Maximalbusse (Art. 41 Abs. 3 VE-BEHG) wird an diese Bussenbeträge angepasst.Die Anpassung des Bussenrahmens rechtfertigt sich umso mehr, als die FINMA die Befugnis erhält, auch bei einem Unternehmen, das durch die Verletzung der Offenlegungspflichten einen Vermögensvorteil erzielt hat, diesen einziehen kann (Art. 33l VE-BEHG).
50 Art. 49 VwVG.
51 Art. 82 ff. BGG.
52 Die Busse darf höchstens das Doppelte des Kauf- oder Verkaufpreises betragen und wird aufgrund der Differenz zwischen dem Anteil, über den der Meldepflichtige neu verfügt und dem letzten von ihm gemeldeten Grenzwert berechnet (Art. 41 Abs. 2 BEHG).