Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/93: Ratifikation des Übereinkommens vom 30. Mai 2008 über Streumunition und Änderung des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, Erläuternder Bericht für das Vernehmlassungsverfahren · 41 Seiten
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der Schweiz zu erfüllen sowie ihre aussenpolitischen Grundsätze zu wahren; dabei soll in der Schweiz eine an die Bedürfnisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten werden» (Art. 1 KMG). Der Entwurf dieses Gesetzes wurde damals parallel zur Volksinitiative «Für ein Verbot von Kriegsmaterialexporten»25 ausgearbeitet und stellte einen indirekten Gegenentwurf zum Volksbegehren dar. Die Revision des damals geltenden Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972 über das Kriegsmaterial hatte zum Ziel, Lücken zu schliessen und eine gewisse Angleichung an die Rechtsordnungen vergleichbarer Staaten sowie die Verhaltensregeln der internationalen Gemeinschaft zu erreichen. Zudem sollte die Revision die Zusammenarbeit der Schweizer Industrie mit ihren ausländischen Partnern erleichtern.
Kapitel 2 KMG behandelt das Verbot bestimmter Waffen, mithin Kernwaffen, biologische und chemische Waffen (ABC-Waffen, Art. 7) sowie Antipersonenminen (Art. 8). Das KMG verbietet es, solche Waffen zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen. Artikel 7 KMG verbietet weiter, jemanden zu einer dieser Handlungen zu verleiten (Abs. 1 Bst. b) oder solche Handlungen zu fördern (Abs. 1 Bst. c). Dazu ist festzuhalten, dass die letztgenannten Bestimmungen im Artikel 8 KMG über Antipersonenminen nicht enthalten sind, obgleich entsprechende Verstösse sowohl im Hinblick auf ABC-Waffen als auch im Hinblick auf Antipersonenminen unter Strafe gestellt sind: Nach Artikel 34 (ABC-Waffen) und Artikel 35 (Antipersonenminen) macht sich strafbar, wer jemanden zu einer der genannten Handlungen verleitet oder diese Handlungen fördert. In Artikel 8 des KMG besteht damit eine Lücke, die sich nicht begründen lässt und die durch den Gesetzgeber kaum beabsichtigt war. Entsprechend wäre diese Lücke im Rahmen einer zukünftigenRevision des KMG zu schliessen.26
Zurzeit enthält das KMG keine ähnlich lautenden Bestimmungen zur Streumunition. Da Artikel 9 CCM vorsieht, dass zur Umsetzung des Übereinkommens einschliesslich der Verhängung von Strafen zwecks Verhütung und Bekämpfung von Verstössen gegen dieses Übereinkommen innerstaatliche Massnahmen getroffen werden müssen, ist das KMG entsprechend anzupassen.
Mit den vorgesehenen Änderungen wird die Schweizer Gesetzgebung in Einklang mit den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gesetzt.
9.2. Vorgeschlagene Änderungen
9.2.1. Einführung eines neuen Art. 8bis und eines Art. 35bis KMG
Um ihren Verpflichtungen aus dem CCM nachzukommen, hat die Schweiz bei der Ratifikation des Übereinkommens die geeigneten gesetzgeberischen Massnahmen zu seiner Umsetzung zu treffen. Konkret gilt es, einen neuen Artikel 8bisin das 2. Kapitel des KMG über das Verbot bestimmter Waffen aufzunehmen, welcher ein Verbot für Streumunition statuiert, sowie einen Artikel 35bismit den entsprechenden Strafbestimmungen. Beide Artikel lehnen sich dabei in ihrer Struktur an die Bestimmungen zu den ABC-Waffen an (Art. 7 und 34).
Artikel 8bisAbsatz 1 soll ein Verbot von Streumunition entsprechend dem im Übereinkommen enthaltenen Geltungsbereich und allgemeinen Verpflichtungen vorsehen. Der Aufbau des neu zu schaffenden Artikels wird an die Struktur von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 1 angelehnt.27 In Artikel 8bismüsste jedoch präzisiert werden, dass gemäss Artikel 1 Absatz 2 CCM das Verbot von Streumunition analog auf explosive Submunitionen
25 Abgelehnt am 8. Juni 1997 mit 77,5 % Neinstimmen. 26 Die im Rahmen dieser Vernehmlassung vorgeschlagenen Änderungen beschränken sich auf die für die Umsetzung der CCM notwendigen Anpassungen. 27 Diese Artikel verbieten es, ABC-Waffen sowie Antipersonenminen “zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen“. 35/41