Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten

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Blickwinkel. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass Absatz 2 als Ausnahme in Bezug auf Absatz 1 betrachtet werden muss, der den Grundsatz der Aussonderung festhält. Wenn die kumulativen Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind, muss die in Absatz 1 erwähnte Aussonderung nicht vorgenommen werden. Dies bedeutet in diesen Fällen, dass zum einen die Strafverfolgungsbehörden mit Hilfe des vom Dienst betriebenen Systems direkt auf die Informationen zugreifen können, die im Rahmen der durchgeführten Überwachung gesammelt wurden, und dass zum anderen die betreffende Überwachung durch eine Direktschaltung vorgenommen werden kann. Denn auf Grund der Merkmale der Direktschaltung – dieser Begriff ist nicht mit der Echtzeit-Überwachung zu verwechseln – ist eine Aussonderung nach Absatz 1 nicht möglich (siehe Erläuterung zu Art. 16 Bst. d VE). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass vor dem Hintergrund von Absatz 2 Buchstabe a eine Direktschaltung nur möglich ist, wenn die Trägerin oder der Träger des Berufsgeheimnisses als beschuldigte Person überwacht wird, nicht jedoch, wenn sie/er nach Artikel 270 Buchstabe b der Strafprozessordnung167 als Drittperson überwacht wird.

Art. 273 Abs. 3

Der Zeitraum, während dem die sogenannten Randdaten gemäss Artikel 273 Absatz 3 rückwirkend angefordert werden können, wird von sechs auf zwölf Monate verlängert. Diese Verlängerung zielt auf eine effizientere Verfolgung von Straftaten ab. Parallel dazu wird die Aufbewahrungsdauer der sogenannten Randdaten verlängert (Art. 19 Abs. 2 und Art. 23 VE). Für weitere Informationen siehe Ziffer 1.4.5.

Art. 274 Abs. 4 Bst. c und d (neu)

Artikel 274 Absatz 4 Buchstabe c bezieht sich auf die in Artikel 270bis Strafprozessordnung168 aufgeführte Überwachungsmethode, bei dem es sich um eine neue Bestimmung handelt, die durch das neue BÜPF eingeführt wird. Auf Grund der besonderen Merkmale der Überwachungsmethode, auf die sich der oben erwähnte Artikel bezieht (siehe Erläuterung zu Art. 270bisStrafprozessordnung169), muss eine solche angeordnete Überwachung nach Artikel 274 Absatz 4 Buchstabe c vom Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich genehmigt werden.

Artikel 274 Absatz 4 Buchstabe d bezieht sich auf die in Artikel 270ter Strafprozessordnung170 aufgeführte Überwachungsmethode, bei dem es sich um eine neue Bestimmung handelt, die durch das neue BÜPF eingeführt wird. Auf Grund der besonderen Merkmale der Überwachungsmethode, auf die sich der oben erwähnte Artikel bezieht (siehe Erläuterung zu Art. 270terStrafprozessordnung171), muss eine solche angeordnete Überwachung nach Artikel 274 Absatz 4 Buchstabe d vom Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich genehmigt werden.

167 SR ... (BBl 2007 6977)

168 SR ... (BBl 2007 6977)

169 SR ... (BBl 2007 6977)

170 SR ... (BBl 2007 6977)

171 SR ... (BBl 2007 6977)