Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/98: Bericht und Vorentwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) · 52 Seiten
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zuständigen Behörde bewilligt wurden. Diese Bewilligung, die vom Bundesamt für Kommunikation ausgestellt wird, beruht auf Artikel 32a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997164 und auf Artikel 49 ff. der Verordnung vom 9. März 2007 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen165. In der Praxis muss die Behörde, die ein Gerät nach Absatz 1 einsetzen will, für die Einholung der notwendigen Bewilligung ein entsprechendes Gesuch beim Bundesamt für Kommunikation einreichen. In diesem Gesuch müssen alle technischen Parameter des Geräts angegeben werden. Das Bundesamt für Kommunikation legt fest, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob durch die Verwendung des betreffenden Geräts unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit des Fernmeldeverkehrs nicht andere öffentliche Interessen oder die Interessen von Dritten in übermässiger Weise beeinträchtigt werden. Das Bundesamt für Kommunikation überprüft somit, welches Störungspotenzial in Bezug auf den Fernmeldeverkehr, insbesondere hinsichtlich der Mobiltelefonnetze, mit dem Einsatz des betreffenden Geräts verbunden ist. Sobald die Bewilligung des Bundesamtes für Kommunikation für das betreffende Gerät vorliegt, kann dieses im Rahmen von Überwachungen verwendet werden. Für den Einsatz des Geräts im Rahmen von weiteren Überwachungen muss nicht jedes Mal eine neue Bewilligung eingeholt werden.
Nach Absatz 2 bedürfen die in Absatz 1 aufgeführten Massnahmen wie alle angeordneten Überwachungsmassnahmen der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Auf Grund der besonderen Merkmale der betreffenden Überwachungsmethode muss eine solche angeordnete Überwachung gemäss Artikel 274 Absatz 4 Buchstabe d Strafprozessordnung166, bei dem es sich um eine neue Bestimmung handelt, die durch das neue BÜPF eingeführt wird, ausdrücklich vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden.
Art. 271 Abs. 1 und 2
Die Absätze 1 und 2 von Artikel 271 werden genauer formuliert.
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem geltenden Absatz 1. Doch aus Gründen der Klarheit wird angesichts der gegenwärtigen Funktionsweise des vom Dienst betriebenen Systems der erste Satz des geltenden Absatz 1 ergänzt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Strafverfolgungsbehörden im Fall, auf den sich Absatz 1 bezieht, und zur Wahrung der beruflichen Schweigepflicht nicht direkt auf die im Rahmen der durchgeführten Überwachung gesammelten Informationen zugreifen können, dies im Gegensatz zu dem, was sonst normalerweise möglich ist. Erst wenn die in Absatz 1 vorgesehene Aussonderung vorgenommen wurde, können die Strafverfolgungsbehörden auf die Informationen zugreifen, die im Rahmen dieser Aussonderung nicht beseitigt wurden. Es versteht sich von selbst, dass der Umstand, dass eine Aussonderung vorgenommen werden muss, zur Folge hat, dass die Überwachung nicht durch eine Direktschaltung durchgeführt werden kann (siehe Erläuterung zu Abs. 2).
Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 2. Er erläutert indessen den Fall, auf den sich dieser Absatz bezieht, unter einem anderen, logischeren
164SR 784.10
165 SR 784.102.1
166 SR ... (BBl 2007 6977)