Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten

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System aber immer mehr ausgehöhlt. Nach Artikel 108 BV trifft der Bund Massnahmen zur Förderung des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum. Diese Förderung ist auf den Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf oder zu gemeinnützigen Zwecken begrenzt. Der Begriff "Wohnungsbau" meint die Schaffung und Erhaltung von Wohnraum und umfasst neben dem Neubau von Wohnungen auch die Erneuerung des Altbestandes (Botschaft zur Bundesverfassung, BBl 1997 I 318). Die Verfassung nennt in den Absätzen 2 und 3 von Artikel 108 BV ausdrücklich die Mittel zur Erreichung des Zieles. Unerwähnt bleiben im Unterschied zu Artikel 111 Absatz 4 BV, der die Altersvorsorge regelt, steuerliche Massnahmen. Solche sind somit von der Verfassung nicht gefordert, jedoch möglich. Bei der Ausgestaltung der Massnahmen sind die Vorschriften von Artikel 35 BV zu befolgen. Auch wenn die Bundesgesetze für das Bundesgericht und die andern rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (Art. 190 BV), so bleibt der Gesetzgeber an die Grundrechte gebunden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt eine Regelung den verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungs- und Zeitverhältnissen (BGE 123 I 7). Es besteht auch ein Spannungsfeld zwischen Förderung und Gleichbehandlung. Böckli (Gutachten Böckli Peter/Meier Alfred, Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung, zuhanden des luzernischen Regierungsrates, Bern 1993, Seite 74) macht zu Recht darauf aufmerksam, dass eine Förderung per definitionem eine Ungleichbehandlung aller nicht geförderten Gruppen beinhaltet. Jeder geförderten Gruppe entspreche eine relativ zurückgesetzte Gruppe, sonst sei eine Förderungswirkung gar nicht vorhanden. Neue Lösungen haben sich daher in einem vertretbaren, sachlich nachvollziehbaren Rahmen zu bewegen.

Vorliegend wird die Abschaffung des Eigenmietwerts als steuerbares Einkommen mit Verzicht auf den Abzug der Gewinnungskosten vorgeschlagen. Dies ist, wie auch das geltende System der Besteuerung des Eigenmietwerts minus Gewinnungskosten, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre grundsätzlich verfassungskonform. Ob die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingehalten werden, hängt von der Ausgestaltung der neuen Regelung ab.

Schuldzinsen sollten gemäss den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen insoweit abzugsfähig sein, als sie Gewinnungskosten darstellen. Dies bedeutet, dass die auf das Eigenheim entfallenden Schuldzinsen künftig nicht mehr abzugsfähig sein sollten, da sie nicht mehr mit einer steuerbaren Einkommenserzielung in Zusammenhang stehen. Die Zuordnung von Schuldzinsen zu bestimmten Einkünften ist allerdings äusserst schwierig. So haben beispielsweise wohlhabende Steuerpflichtige die Wahl, ob sie zur Finanzierung ihres Eigenheims eine Hypothek auf dieser Liegenschaft begründen oder das Fremdkapital auf andere Weise beschaffen. Angesichts dieser Schwierigkeiten lässt das geltende Recht grundsätzlich sämtliche privaten Schuldzinsen im Sinne eines allgemeinen Abzugs zu. Der Abzug ist jedoch beschränkt auf die steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich weiterer 50'000 Franken. Diese Regelung kann im Grundsatz beibehalten werden. Allerdings hat der bisherige „Freibetrag“ von 50'000 Franken zu entfallen, da dieser hauptsächlich dazu diente, die Abzugsfähigkeit von Hypothekarzinsen sicherzustellen. Da der