Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten
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schaft profitiert weiterhin von der Nachfrage nach Wohnbausanierungen. Da der Unterhaltskostenabzug heute von den meisten Haushalten pauschaliert wird, sind durch die Abschaffung des Unterhaltskostenabzuges keine gravierenden Auswirkungen auf den Unterhalt der Liegenschaften zu erwarten.
Durch einen Systemwechsel lassen sich auf der Ebene der Entrichtungs-, Erhebungs- und Vollzugskosten substantielle Effizienzgewinne realisieren. Die Eigenmietwertbesteuerung und die Bestimmung der zulässigen Abzüge machen das Steuerveranlagungsverfahren kompliziert. Die Fixierung des Eigenmietwerts ist immer wieder Gegenstand langwieriger Auseinandersetzungen zwischen Eigentümern und Steuerbehörden. Durch einen Systemwechsel lassen sich auch die hohen politischen Kosten der heutigen Regelung (Gerichtsverfahren, Expertenkommissionen, parlamentarische Beratungen, Abstimmungen, Verwaltungsaufwand etc.) reduzieren. Ebenso wird durch die Vereinfachung der Liegenschaftsbesteuerung die Möglichkeit für Interessengruppen, Einfluss zu nehmen und dafür volkswirtschaftliche Mittel zu verschwenden, eingeschränkt.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
4.1.1 Allgemein
Bei den direkten Steuern verleiht Artikel 128 BV dem Bund die Befugnis, eine direkte Bundessteuer auf dem Einkommen natürlicher Personen zu erheben. Artikel 129 BV gibt dem Bund zusätzlich die Kompetenz, Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden festzulegen. Die Harmonisierung erstreckt sich dabei auf die Steuerpflicht, den Gegenstand und die zeitliche Bemessung der Steuern, das Verfahrensrecht und das Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge. Bei den Bestimmungen zur Besteuerung des privaten Wohneigentums geht es um die Festlegung des steuerbaren Einkommens resp. Vermögens, d.h. also um die Bemessungsgrundlage. Der Bund verfügt somit über die Kompetenz, um die vorgeschlagenen Änderungen im StHG einzuführen.
Die Grundrechte binden den Bundesgesetzgeber beim Legiferieren. Im Bereich der direkten Steuern ist daher neben dem Prinzip der Rechtsgleichheit vor allem auch dasjenige der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 BV) zu beachten.
4.1.2 Besteuerung des privaten Wohneigentums
Erstliegenschaften
Grundsätzlich genügt das heutige System den Anforderungen der Gleichbehandlung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Als Vorteile des gegenwärtigen Systems können die umfassende Abzugsmöglichkeit sowohl der Schuldzinsen als auch der Unterhaltskosten genannt werden. Mit der ständigen Forderung nach tieferen Eigenmietwerten und zusätzlichen ausserfiskalischen Abzügen im Bereich der Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen wird dieses