Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten

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den Ergänzungsleistungen künftig nicht mehr als Einnahme angesehen. Dies wird in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe f ausdrücklich geregelt. Folgerichtig ist der Eigenmietwert (als Mietzinsausgabe) auch nicht mehr bei den Ausgaben zu berücksichtigen. Dazu dient der neue Buchstabe c von Artikel 10 Absatz 1.

Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen können als Ausgabe berücksichtigt werden, jedoch nur bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (vgl. Art. 10 Abs. 3 Bst. b ELG). Bei selbstbewohntem Wohneigentum entspricht der Eigenmietwert dem Bruttoertrag. Die für die Ergänzungsleistungen zuständigen kantonalen Stellen ermitteln den Eigenmietwert nicht selber, sondern stellen auf die Bemessung für die Steuern ab. Durch den Wegfall der Besteuerung des Eigenmietwertes liegt dieser Wert für die kantonalen EL-Stellen nicht mehr vor. Daher ist eine andere Begrenzung zu finden. Neu wird auf den Betrag der maximal möglichen Mietzinsausgabe für Ehepaare (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 ELG) abgestellt.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Ein reiner Systemwechsel (Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung, dafür werden gleichzeitig gar keine Abzüge mehr zugelassen) führt – unter Berücksichtigung von Anpassungsreaktionen bei den Steuerpflichtigen10– bei der direkten Bundessteuer, bezogen auf das Steuerjahr 2008, zu Mehrerträgen von ca. 450 Mio. Franken. Ein Schuldzinsabzug für Ersterwerber gemäss den in diesem Bericht vorgeschlagenen Rahmenbedingungen würde zu Mindereinnahmen von 200 Mio. Franken führen, der Abzug für qualitativ hochwertige Energiesparmassnahmen zu Mindereinnahmen von 165 Mio. Franken. Unter dem Strich würden also durch den hier skizzierten Systemwechsel mit flankierenden Massnahmen Mehrerträge bei der direkten Bundessteuer in der Grössenordnung von 85 Mio. Franken resultieren. Dieser Betrag kann sich durch weitere, bisher nicht berücksichtigte Anpassungsreaktionen, wie z.B. stärkere Anreize für die Durchführung von Energiesparmassnahmen, noch mehr reduzieren, so dass es nicht unplausibel ist, dass schlussendlich eine aufkommensneutrale Reform resultiert.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Es ergeben sich keine personellen Auswirkungen für den Bund.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Aufgrund fehlender statistischer Datengrundlagen können die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone nicht berechnet werden.

10 Vgl. dazu die Ausführungen in Ziffer 1.6.1.