Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten

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Die Kantone werden ihr kantonales Recht an die neuen Vorgaben des StHG zur Wohneigentumsbesteuerung inkl. der neuen Zweitliegenschaftssteuer anpassen müssen.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Ein Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung hat verschiedene volkswirtschaftliche Auswirkungen. Die heutige Veranlagungspraxis kommt letztlich einer steuerlichen Förderung des Wohneigentums gleich. Dadurch wird bei einem Systemwechsel ein Teil der Eigentümer mit steigenden Kosten konfrontiert. Durch die Aufhebung des Schuldzinsenabzugs verändern sich die relativen Preise von Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung.

Von dieser Veränderung der relativen Preise sind die Haushalte je nach Einkommen und Vermögen unterschiedlich betroffen. Berechnungen der Eidgenössischen Steu-

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erverwaltung zeigen, dass die Abzüge für Liegenschaftskosten und für Schuldzinsen vor allem den Steuerpflichtigen mit hohen Einkommen zugute kommen und dass die Aufhebung dieser Abzüge vor allem die hohen Einkommensklassen stärker belasten würde. Eine vereinfachte Besteuerung der von den Eigentümern selbstbewohnten Liegenschaften durch eine gleichzeitige Aufhebung der Besteuerung des Eigenmietwerts und der Abzüge, die in Zusammenhang mit diesen Liegenschaften vorgenommen werden können, würde also eher die Steuerpflichtigen der unteren Einkommensklassen begünstigen, diejenigen der mittleren und höheren Einkommensklassen jedoch stärker belasten.

Die Steuerpflichtigen der höheren Einkommensklassen sind allerdings auch diejenigen, die sich am besten an die neuen Rahmenbedingungen anpassen können, indem sie ihre Anlagenstruktur verändern. Für diejenigen Haushalte, die neben dem Wohneigentum noch über andere Vermögensanlagen verfügen, steigt der Anreiz zur Schuldentilgung. Haushaltersparnisse werden also vermehrt in die Tilgung von Hypotheken und weg von anderen Anlagemöglichkeiten gelenkt.

Bei Haushalten mit tieferen Vermögen, die Wohneigentum nur mit einem hohen Fremdfinanzierungsanteil halten oder erwerben können, führt ein reiner Systemwechsel zu höheren Kosten, was die Attraktivität des Wohneigentums tendenziell verringern würde. Ein reiner Systemwechsel ohne flankierende Massnahmen würde also eine Förderung zu Gunsten derjenigen Steuerpflichtigen bedeuten, denen der Verzicht auf Verschuldung am leichtesten fällt, d.h. zu Gunsten der Eigentümerhaushalte mit hohen Vermögen. Aus diesem Grund werden hier flankierende Massnahmen für diejenigen Neuerwerber vorgeschlagen, die sich wegen eines zu geringen Vermögens selbst genutztes Wohneigentum nur durch eine hohe Verschuldung leisten können und keinen Spielraum für die Anpassung ihrer Anlagenstruktur haben. Dabei handelt es sich insbesondere um Haushalte mit mittleren Einkommen und wenig Vermögen. Deren stärkere Belastung durch den Systemwechsel kann durch die flankierenden Massnahmen für Neuerwerber zumindest teilweise gemildert werden. Dadurch wird auch der Wohnbauförderung als Verfassungsaufgabe Rechnung getragen

11 Vgl. Peters, R.: Les déductions de l'imposition fédérale directe des personnes physiques et les possibilités de simplification, ESTV, Bern 2009.