Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 41 Seiten
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Eigenmietwert nicht mehr versteuert werden muss, können somit künftig – soweit keine anderen steuerbaren Vermögenserträge vorhanden sind – auch keine Schuldzinsen mehr abgezogen werden. Soweit steuerbare Vermögenserträge vorhanden sind, ist hingegen ein Abzug privater Schuldzinsen möglich, selbst wenn es sich dabei formell betrachtet um Hypothekarzinsen handelt. Diese weiterhin eher liberale Regelung ist im Sinne einer praktikablen Lösung und im Sinne der Gleichbehandlung sämtlicher privater Schuldzinsen gerechtfertigt (vgl. dazu Bemerkungen zu Art. 33 DBG).
Hingegen stellt der Ersterwerberabzug grundsätzlich einen Einbruch in das System dar. Die Rechtfertigung für diese Regelung ist in der Förderung des privaten Wohneigentums zu sehen. Die Förderung des privaten Wohneigentums stellt ein staatspolitisches Ziel mit Verfassungsrang dar. Es dient der Wohneigentumsförderung allgemein (Art. 108 BV) und der Selbstvorsorge (Art. 111 Abs. 4 BV). Als Förderungsmassnahme muss und kann der Abzug nicht zwangsläufig dem Gleichbehandlungsgebot umfassend genügen. Ihr Zweck ist es, dafür zu sorgen, dass einzelne Personen geringer belastet werden, damit ihnen mehr Mittel für ein vom Gemeinwesen als förderungswürdig erachtetes Verhalten (Erwerb von Wohneigentum) bleiben. Die zeitliche und betragsmässige Beschränkung der Massnahme ist eine akzeptable und vertretbare Lösung.
Zur Rechtfertigung des Abzugs für qualitativ besonders wirkungsvolle Energie- und Umweltschutzmassnahmen wird auf die Bemerkungen unter Ziffer 4.2 verwiesen. Massgebend ist hier insbesondere Artikel 89 BV, der Bund und Kantone zu einem sparsamen und rationellen Energieverbrauch verpflichtet.
Der vorgeschlagene Schuldzinsenabzug für Ersterwerber sowie die Abzugsmöglichkeit für qualitativ besonders wirkungsvolle Energie- und Umweltschutzmassnahmen nützen den gegebenen finanziellen Spielraum ohne den von der Verfassung gesetzten Rahmen zu sprengen.
Zweitliegenschaften
Nach Artikel 129 Absatz 2 BV erstreckt sich die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden unter anderem auf die Steuerpflicht und den Gegenstand der Steuer. Der Bund hat somit die Kompetenz, die Einführung einer kantonalen Sondersteuer auf selbstgenutzte Zweitliegenschaften vorzusehen. Eine solche Regelung soll allen Kantonen vorgeschrieben werden, im Sinne des verfassungsmässigen Auftrags zur Steuerharmonisierung. Die Gleichbehandlung bei dieser Sondersteuer ist insofern sichergestellt, dass inner- und ausserkantonale Zweitliegenschaftsbesitzer gleich gestellt werden.
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz werden durch die vorgeschlagene Neugestaltung der Besteuerung des privaten Wohneigentums nicht berührt.
4.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Es ist keine Unterstellung unter die Ausgabenbremse erforderlich.