Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten
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Vernehmlassungsunterlage KG
3.3.3 Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen
Materiellrechtliche Anpassungen
Die in 3.3.2 bereits behandelten materiellrechtlichen Anpassungen tragen gemeinsam dazu bei, dass der Wettbewerb im Sinne einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung gefördert wird. Volkswirtschaftliche Untersuchungen, die im Rahmen der Evaluation des KG bei Dritten in Auftrag gegeben wurden (u.a. Hüschelrath, Kai et al. (2009)), haben die gesamtwirtschaftlichen Vorteile nachgewiesen, die mit der Erweiterung des kartellrechtlichen Instrumentariums im Jahr 2003 verbunden sind. Indem sie kritische, in der Evaluation zu Tage getretenen Punkte aufgreifen, verbessern die hier vorgeschlagenen Änderungen den volkswirtschaftlichen Nutzen des Erlasses weiter.
Institutionenreform
Die grundlegenden Absichten des Bundesrates gemäss seinem Evaluationsbericht in Erfüllung von Artikel 59a bleiben gültig, nämlich Stärkung der Unabhängigkeit, Verfahrensbeschleunigung, Klärung der Rolle von Sekretariat und WEKO sei es durch die Schaffung einer Einheitsbehörde, sei es durch institutionelle Trennung und schliesslich Prüfung der Offenheit der institutionellen Regelungen für den Einbau von Sanktionen gegen natürliche Personen. Mit den hier vorgelegten Vorschlägen zur Umsetzung dieser Zielsetzungen wird eine höhere Rechtsstaatlichkeit erreicht, ein zentraler Aspekt im Wirtschaftsleben.
Insbesondere wird aber sichergestellt, dass die relevanten Entscheide in der schweizerischen Wettbewerbspolitik möglichst unabhängig, aber mit dem notwendigen Einbezug von Wissen und Erfahrungen aus dem praktischen Wirtschaftsleben fallen. Die gestärkte Unabhängigkeit in Kombination mit dem höheren Beschäftigungsgrad der Richterinnen beziehungsweise Richter erlaubt es, eine optimale Entscheidqualität zu erreichen. Damit kann die volkswirtschaftliche Wirkung des Kartellgesetzes verbessert werden.
Darüber hinaus kann die Kürzung des Instanzenzuges von heute vier (untersuchendes Sekretariat, entscheidende WEKO, Bundesverwaltungsgericht, Bundesgericht) auf drei (untersuchende Wettbewerbsbehörde, entscheidendes Bundeswettbewerbsgericht, Bundesgericht) Instanzen dazu beitragen, dass die Verfahren bis zum Vorliegen letztinstanzlich geprüfter Entscheide möglichst kurz gehalten werden. Kurze Verfahren bis zum Vorliegen letztinstanzlicher Entscheide dienen den Interessen aller wirtschaftlichen Akteure und letztlich auch der Investitionssicherheit.
Die Vorlage geht aber auch über reine Wirtschaftsordnungspolitik hinaus. Dank einer zeitgerechten Reform wird auch das Risiko, dass das gegenwärtige kartellrechtliche Instrumentarium bei einem ungünstigen Ausgang heute noch hängiger Gerichtsentscheide plötzlich stumpf werden könnte, klar gemildert. Der Verlust der Präventivwirkung des Kartellgesetzes während der Jahre, die der Gesetzgeber bräuchte, um auf solche Urteile zu reagieren, hätte für die Gesamtwirtschaft nachteilige Folgen.