Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten

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Sanktionsrisikos. Variante 2 schafft für die Unternehmen einen sicheren Hafen. Die verbleibende Unsicherheit bezüglich der Sanktionsmöglichkeit ist nicht grösser als bei andern Gesetzesnormen und lässt sich durch das Widerspruchsverfahren ausloten.

Nachteilige Auswirkungen auf die Konsumentinnen und Konsumenten sind wegen der Reform nicht zu erwarten. Zum einen erlauben es sowohl Variante 1 als auch Variante 2 bezüglich der Behandlung vertikaler Abreden weiterhin, gegen problematische Abreden vorzugehen. Zum anderen werden effiziente vertikale Abreden mit diesen Lösungen umgesetzt werden können, was auch den Konsumentinnen und Konsumenten zu Gute kommt. In Variante 2 ist vorgesehen, dass präzisierende Klarstellungen in einer Bekanntmachung oder Verordnung gemacht werden.

Zusammenschlusskontrolle

Die Revision der Meldekriterien (Aufgreifkriterien) bedeutet bei internationalen Zusammenschlüssen eine administrative Erleichterung für die Unternehmen und die Wettbewerbsbehörde. Zusammenschlüsse, die EWR-weite oder grössere Märkte betreffen und die Schweiz einschliessen, sind nicht mehr zu melden.

Die Revision der Beurteilungskriterien (Eingreifkriterien) führt in beiden Varianten zu mehr Wettbewerb in den Märkten, in Variante 1 stärker als in Variante 2. Die Realisierung der Variante 1 führt zu einer Mehrbelastung der fusionierenden Unternehmen, gilt doch der Test nach EU-Vorbild (SIEC-Test) als vergleichsweise aufwändig. Auf der anderen Seite können die Unternehmen in dieser Variante unter bestimmten Bedingungen Effizienzvorteile als ausgleichend geltend machen. Würden vermehrt Zusammenschlüsse unterbunden, wären die Abnehmer und Zulieferer durch eine geringere Konzentration auf dem fraglichen Markt bessergestellt. Zu bedenken gilt es allerdings auch die verstärkte Einschränkung der Eigentumsrechte an Unternehmen, falls Zusammenschlüsse vermehrt unterbunden würden.

Variante 2 der Revision der Beurteilungskriterien verhindert den administrativen Zusatzaufwand der Variante 1. Die Zusammenschlusskontrolle würde im Vergleich zu heute nur noch in einem volkswirtschaftlich minimal erforderlichen Mass verschärft. Allerdings werden mit Variante 2 nicht alle negativen Wettbewerbsbeeinträchtigungen von Zusammenschlüssen erfasst. Zudem können Effizienzgewinne in Variante 2 nicht berücksichtigt werden. Zu mehr Eingriffen in die Eigentumsrechte käme es auch hier, wenn auch weniger häufig als in Variante 1.

Internationale Zusammenarbeit

Die erweiterten Möglichkeiten der internationalen Zusammenarbeit sollen es den Wettbewerbsorganen ermöglichen, besser gegen zunehmend globalisierte Absprachen vorzugehen. Dies liegt im Interesse der Nachfrager und der Unternehmen, die sich kartellrechtskonform verhalten.

Kartellzivilrecht

Der vorgeschlagene moderate Ausbau des Kartellzivilrechts erlaubt es denjenigen, die von Wettbewerbsbeschränkungen betroffen sind, verbessert selbst ihr Recht einzuklagen, losgelöst von der behördlichen Prioritätenordnung, und sich den Schaden entgelten zu lassen.