Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten

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Vernehmlassungsunterlage KG

2.8 Evaluation (8. Kapitel)

Artikel 59a Evaluation

Nach der Publikation des Berichts des Bundesrates zur Evaluation des KG und zum weiteren Vorgehen ist der heutige Evaluationsartikel erfüllt. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich das bisherige Vorgehen bewährt hat, und schlägt vor, in periodischen Abständen eine Evaluation der Wirksamkeit und der Massnahmen des KG zu Handen des Parlaments vorzusehen. Durch die periodische Evaluation erhalten Bundesrat und Parlament eine wiederkehrende Gelegenheit, sich zur Arbeit der unabhängigen und nicht weisungsgebundenen Wettbewerbsbehörde sowie der übergeordneten Instanzen zu äussern.

2.9 Gebühren (9. Kapitel)

Artikel 59b Gebühren der Wettbewerbsbehörde

Die Regelung der Gebührenpflicht für Verfahren und Dienstleistungen nach KG, die bis anhin bereits in einem eigenen Abschnitt des vierten Kapitels unter Artikel 53a geregelt wurde, wird aus systematischen Gründen in ein neugeschaffenes neuntes Kapitel verschoben.

Aufgrund der institutionellen Anpassungen ist im Ingress von Absatz 1 klarzustellen, dass Artikel 59b die Erhebung von Gebühren durch die Wettbewerbsbehörde regelt.

Mit der Streichung des Satzteils „Verfügungen über“ zu Beginn von Buchstabe a in Absatz 1 wird klargestellt, dass Unternehmen gebührenpflichtig werden können, wenn eine Vorabklärung gegen sie Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergibt, die Vorabklärung jedoch einzig aufgrund der Anpassung bzw. Aufgabe des betreffenden Verhaltens durch die Unternehmen eingestellt wird. Diese von Verursacher- und Unterliegerprinzip geprägte Regelung ergibt sich gegenwärtig e contrario bereits aus Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenverordnung KG, bedarf jedoch der Klarstellung im KG (und neu aus Abs. 3 lit. b), da Vorabklärungen nach Artikel 26 – obwohl vom bisherigen Verweis in Absatz 1 Buchstabe a explizit erfasst – nicht durch „Verfügung“ geschlossen werden.

Gleichzeitig wird mit der Ergänzung von Buchstabe c die bestehende Praxis der Wettbewerbsbehörden in einer expliziten gesetzlichen Grundlage festgehalten, wonach sowohl für die Inanspruchnahme von Beratungen als auch für die Prüfung von Meldungen im Widerspruchsverfahren Gebühren erhoben werden. Solche Gebühren werden aktuell gestützt auf Absatz 1 Buchstabe c als „sonstige Dienstleistungen“ und gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenverordnung KG erhoben. Diese Gebührenpflicht, welche nie bestritten wurde, ergibt sich aus dem Verursacherprinzip. Sie führt - analog zur Gebührenpflicht für Gutachten - zu einer einheitlichen Regelung der Gebührenpflicht in Fällen, in denen die Wettbewerbsbehörde von Unternehmen zur Klärung einer kartellrechtlichen Fragestellung in Anspruch genommen wird.

Absatz 2 legt fest, dass in Fällen, in denen es zu einem Entscheid des Bundeswettbewerbsgericht nach Artikel 30 Absatz 1 KG kommt, die Gebühren der Wettbe-