Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten

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werbsbehörde bezüglich der von ihr geführten Verfahren nach den Artikel 26–30 nicht von der Wettbewerbsbehörde selber, sondern vom Bundeswettbewerbsgericht in seinem Endentscheid auferlegt werden. Dies dient der Berücksichtigung des Unterliegerprinzips, wie es in Absatz 3 Buchstabe c festgeschrieben ist. Bis zum Entscheid des Gerichts steht offen, ob sich die Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung erhärtet haben oder nicht.

Absatz 3: Hier wird die bisher durch die Artikel 2 und 3 der Gebührenverordnung KG konkretisierte Rechtslage neu auf Gesetzesstufe verankert. Im KG findet sich damit neu eine klare Regelung sowohl bezüglich der vom Verursacherprinzip geprägten Gebührenpflicht (Satz 1) als auch bezüglich derjenigen Fälle, in denen insbesondere ausgehend vom Unterliegerprinzip keine Gebühren erhoben werden (Satz 2). Die in den Buchstaben a bis c aufgeführten Fälle von Gebührenfreiheit entsprechen inhaltlich der bereits bestehenden Regelung der Gebührenverordnung zum KG (vgl. Artikel 3 Absatz 2 Gebührenverordnung KG).

Absatz 5: Aufgrund der expliziten Nennung der bisher in der Gebührenverordnung (Art. 3 Abs. 2) geregelten Fälle der Gebührenfreiheit im KG, wird die Verordnungskompetenz des Bundesrates auf die Regelung der Gebührenpflicht von Behörden des Bundes, von Kantonen, Gemeinden und interkantonale Organen eingeschränkt. Dadurch wird eine gesetzliche Grundlage für die Regelung von Artikel 3 Absatz 1 Gebührenverordnung KG geschaffen.

Der Bundesrat wird die Gebührenverordnung KG im Sinne der genannten Änderungen anzupassen haben.

Artikel 59c Gebühren des Wettbewerbsgerichts

Gemäss Absatz 1 gilt bezüglich Gebühren Artikel 63 VwVG sinngemäss, d.h. er ist sinngemäss auf die erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundeswettbewerbsgericht anzuwenden. Die Gebühr gemäss Artikel 59b Absatz 2 E-KG bleibt dabei vorbehalten. Absatz 2 sieht vor, dass das Bundeswettbewerbsgericht ein Reglement über die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen erlässt (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. a VGG).

2.10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Im Falle einer Gesetzesrevision, die eine neue institutionelle Ausgestaltung und materielle Änderungen vorsieht, werden für die Botschaft Übergangs- und Schlussbestimmungen erarbeitet werden. Diese müssen sich insbesondere auf die hängigen Verfahren und allfällige Übergangsfristen sowie auf die Übernahme des Personals der heutigen Wettbewerbsbehörden beziehen.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Durch die Schaffung eines Bundeswettbewerbsgerichts entstehen im Vergleich zur geltenden Organisation zusätzliche Kosten. Die personellen und finanziellen Ressourcen des Wettbewerbsgerichts können aus zwei Quellen stammen: Erstens sind mehrere Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht schon heute weitgehend mit