Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/101: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen · 58 Seiten
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Vernehmlassungsunterlage KG
Fragen des Wettbewerbsrechts befasst, inkl. der dazugehörigen Zahl an Gerichtsschreibern und Sekretariatspersonal. Da gemäss Entwurf das Bundesverwaltungsgericht als Rekursinstanz entfällt, können diese Stellen dem Wettbewerbsgericht zugewiesen werden. Zweitens stehen die finanziellen Mittel der heutigen Entscheid-Entscheidkommission, der WEKO, von rund CHF 705'000.- zur Verfügung.
Ein gewisser Mehraufwand für die volkswirtschaftlich wichtige Umsetzung der Wettbewerbspolitik ist aber nicht auszuschliessen und kann zu einer höheren Qualität der Schweizer Wettbewerbspolitik beitragen. Mit zu knappen Ressourcen geführte Verfahren schlagen sich dagegen in langwierigen Rechtsmittelverfahren nieder und in einem erhöhten Risiko, dass beschuldigte Unternehmen sich letztlich wegen Verfahrensmängeln den vorgesehenen Massnahmen und insbesondere finanziellen Belastungen entziehen können.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Durchsetzung des Kartellrechts erfolgt heute weitgehend auf dem öffentlichrechtlichen Weg. Da hierfür Organe des Bundes zuständig sind, ändert die Reform an der Belastung der Kantone wenig. Die Erweiterung der zivilrechtlichen Klagelegitimation könnte zu einer vermehrten Beanspruchung der kantonalen Zivilgerichte führen. Es ist im Falle von Folgeklagen allerdings zu erwarten, dass diese entsprechend dem Ergebnis des verwaltungsrechtlichen Verfahrens durch Vergleich geregelt werden und nur gelegentlich zu einem Zivilprozess führen. Die Unterbindung regionaler Kartelle, die die Wettbewerbsbehörde nicht aufgreift, dafür aber geschädigte Endkunden, liegt im Interesse der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kantons.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
3.3.1 Notwendigkeit des staatlichen Handelns
Die institutionelle und verfahrensrechtliche Entwicklung im Kartellrecht ist der materiell-rechtlichen Entwicklung bisher nur ungenügend gefolgt. Zudem will der Bundesrat den Erkenntnissen der Evaluation des KG zeitgerecht Rechnung tragen.
3.3.2 Auswirkungen auf die einzelnen wirtschaftlichen Akteure
Abreden
Bei den kartellrechtlichen Abreden ergibt sich für die Unternehmen in Zukunft mehr Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf ihre unternehmerische Handlungsfreiheit. Gemäss Evaluation des KG hatte sich die aktuelle Regelung der Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung in Artikel 5 Absatz 4 KG bezüglich zweier Formen von vertikalen Abreden wie ein per se-Verbot für solche Abreden ausgewirkt. Die Rechtsberatung musste - auch wegen fehlender Gerichtspraxis - von solchen Abreden abraten, selbst wenn sie sich wirtschaftlich effizienzsteigernd ausgewirkt hätten. Variante 1 klärt den Handlungsspielraum der Unternehmen über eine Klärung des