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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten
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Art. 38 Buchführungspflichten
1Die zugelassenen Betriebe müssen über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder Weiterverkauf von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Anhang 9 Buch führen.
2Sie müssen die diesbezüglichen Lieferscheine und Rechnungen während mindestens zwei Jahren aufbewahren.
Art. 39 Melde- und Auskunftspflicht
1Die zugelassenen Betriebe müssen dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden.
2Sie müssen dem zuständigen Bundesamt die technischen Unterlagen über die Anlagen zur Behandlung nach Anhang 9 für Kontrollen zur Verfügung stellen.
Art. 40 Widerruf und Auflagen
Das zuständige Bundesamt widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt.
5. Kapitel: Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen
Art. 41 Gebietsüberwachung
1Die kantonalen Dienste sind mit der phytosanitären Gebietsüberwachung beauftragt.
2Sie organisieren einen Beobachtungsdienst, der gewährleistet, dass das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen entdeckt werden und melden ihre Beobachtungen dem zuständigen Bundesamt.
3Sie unterhalten einen Informationsdienst, der Interessierten Auskunft gibt über die Entwicklung und die Bedeutung solcher Organismen, sowie über geeignete Bekämpfungsmassnahmen; dabei halten sie sich an die Weisungen des zuständigen Bundesamtes.
4Zur Abklärung der Pflanzenschutzlage bezüglich bestimmter besonders gefährlicher Schadorganismen kann das zuständige Bundesamt mit den Kantonen Überwachungskampagnen organisieren.
Art. 42 Bekämpfungsmassnahmen der kantonalen Dienste
1Werden im Inland besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A festgestellt, so muss der zuständige kantonale Dienst gemäss den Anweisungen des zuständigen Bundesamts die Massnahmen ergreifen, die zur Tilgung von Einzelherden geeignet sind. Kurzfristige Massnahmen in Parzellen auf denen Waren, die den Bestimmungen über den Pflanzenpass unterliegen, produziert werden, werden jedoch vom EPSD durchgeführt.