Vorlage

Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage

Art. 44 Beschlagnahmte Gegenstände

1Der zuständige kantonale Dienst muss nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe b beschlagnahmte Gegenstände kennzeichnen.

2Er muss ein genaues Verzeichnis dieser Gegenstände erstellen und der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Kopie dieses Verzeichnisses übermitteln.

Art. 45 Befallszonen

1Das zuständige Bundesamt kann nach Anhören der zuständigen Dienste der betroffenen Kantone für einen besonders gefährlichen Schadorganismus nach Anhang 1 oder Anhang 2 Befallszonen ausscheiden.

2Es hat die Befallszonen im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf eine andere geeignete Weise zu veröffentlichen.

3In Befallszonen werden keine Massnahmen nach Artikel 42 angeordnet. Vorbehalten bleiben Massnahmen, die das Bundesamt wegen besonders hoher Ausbreitungsgefahr anordnen kann.

Art. 46 Ausscheidung von Schutzobjekten

1Die Kantone können in der Befallszone Schutzobjekte ausscheiden und das Verfahren für die Ausscheidung festlegen.

2Für Schutzobjekte wird die Gebietsüberwachung sichergestellt, und es werden geeignete Bekämpfungsmassnahmen durchgeführt.

6. Kapitel: Finanzielle Förderung

1. Abschnitt: Bestimmungen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau

Art. 47 Abfindungen für Schäden durch Massnahmen des Bundes

1Für Schäden, die sich für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau aus den vom EPSD aufgrund dieser Verordnung getroffenen Massnahmen ergeben, wird in besonderen Härtefällen eine Entschädigung geleistet.

2Keine Entschädigung wird gewährt, wenn sich der Gesuchsteller nicht an die Bestimmungen dieser Verordnung gehalten hat. Die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195811 bleiben vorbehalten:

3Begehren um Entschädigung sind sofort nach Feststellung der Schädigung, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen, dem BLW einzureichen und zu begründen.

11 SR 170.32