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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten
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2Ist eine Tilgung nicht möglich, so hat der zuständige kantonale Dienst Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu treffen.
3In Schutzgebieten hat er die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch zu treffen, wenn besonders gefährliche Schadorganismen festgestellt werden, deren Einschleppung und Ausbreitung im betreffenden Schutzgebiet verboten ist (Anhänge 1 Teil B und 2 Teil B).
4Die Kantone können beim Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen oder bei Verdacht auf Befall mit solchen Organismen insbesondere:
a. Kulturen oder Waren, die befallen oder verdächtigt sind, befallen zu sein, bis zur Abklärung des definitiven phytosanitären Status der Quarantäne unterstellen;
b. Waren, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder verdächtigt sind, befallen zu sein, sowie damit in Berührung gekommenes Material beschlagnahmen.;
c. die Verwertung befallener oder des Befalls verdächtigter Waren anordnen, die geeignet ist, die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen auszuschliessen;
d. den Anbau oder das Anpflanzen von Wirtspflanzen in einer von einem besonders gefährlichen Schadorganismus oder seinem Vektor befallenen Parzelle verbieten, bis das Befallsrisiko nicht mehr besteht;
e. den Anbau oder das Anpflanzen von Pflanzen verbieten, die gegenüber einem besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind;
f. das Entfernen solcher Pflanzen in der Umgebung von anfälligen Kulturen anordnen;
g. Massnahmen gegen Vektoren besonders gefährlicher Schadorganismen anordnen, die deren Ausbreitung verhindern;
h. die Vernichtung befallener oder befallsverdächtiger Waren anordnen.
5Die Verwertung und die Vernichtung nach Absatz 3 Buchstaben c und h müssen amtlich kontrolliert werden.
6Das zuständige Bundesamt kann nach Anhörung der betroffenen kantonalen Dienste Richtlinien erlassen zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Durchführung der Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen.
Art. 43 Bekämpfungsmassnahmen der Bewirtschafterinnen und Bewirt-
schafter
1Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Parzellen oder Pflanzen, die von einem besonders gefährlichen Schadorganismus befallen sind, oder falls sie nicht bewirtschaftet werden, deren Eigentümerinnen oder Eigentümer, müssen die Massnahmen treffen, die geeignet sind, die Einzelherde zu vernichten.
2Sie können verpflichtet werden, die Massnahmen nach Artikel 42 unter Anleitung des kantonalen Dienstes zu treffen.