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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten

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Art. 14 Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen

1Das zuständige Departement kann festlegen, dass die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II und Teil B unter bestimmten Bedingungen nicht gelten, namentlich wenn die Pflanzen:

a. nicht zum Anpflanzen bestimmt sind; und

b. nur geringfügig von Schadorganismen nach Anhang 1 Teil A oder Anhang 2 Teil A befallen sind.

2Sind Pflanzen zur Anpflanzung bestimmt, so kann es die Ausnahme aufgrund einer Schadorganismus-Risikoanalyse festlegen, wenn gleichzeitig Toleranzwerte für Schadorganismen nach Anhang 2 Teil A Abschnitt II festgelegt werden.

3Als Pflanzen, die zur Anpflanzung bestimmt sind, gelten Pflanzen, die:

a. bereits angepflanzt sind und nach ihrem Inverkehrbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen;

b. erst nach ihrem Inverkehrbringen angepflanzt werden sollen.

Art. 15 Kontrollpflicht und -stelle

1Waren aus Drittstaaten, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sein können (Anhang 5 Teil B), müssen vor der Einfuhr vom EPSD kontrolliert und freigegeben werden, wenn sie keinen "Sichtvermerk" auf dem Pflanzenschutzzeugnis oder einem gleichwertigen Dokument aufweisen.

2Das BLW kann für solche Waren, die aus EU-Mitgliedstaaten stammen (Anhang 5 Teil A) ausgenommen Holz, Waldbäume und -sträucher, die Kontrollpflicht festlegen, sofern die phytosanitäre Lage dies erfordert.

3Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann für Holz, Waldbäume und -sträucher nach Anhang 5 Teil A aus EU-Mitgliedstaaten die Kontrollpflicht festlegen, sofern die phytosanitäre Lage dies erfordert.

4Das BLW veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt die Pflanzenschutz-Kontrollstellen und deren Öffnungszeiten.

5Der EPSD kann im Einvernehmen mit dem Zoll die Kontrolle an einem anderen geeigneten Ort vornehmen.

Art. 16 Anmeldung zu kontrollierender Waren

1Die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200510 muss zu kontrollierende Waren mindestens einen Werktag vor der Einfuhr beim EPSD anmelden.

2Die Post sowie andere Kurierdienste haben Sendungen, die der phytosanitären Kontrolle unterliegen, dem EPSD vorzulegen, bevor sie die Zollanmeldung im

10 SR 613.0