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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten
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Waren Besondere Anforderungen
e) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens 30 Minuten unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Kennzeichnung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung angegeben wird.
1.7 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz
Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a) aus Gebieten stammt, die als frei von Form von Plättchen, Schnitzeln, – Monochamus spp. (aussereuropäische Sägespänen, Holzabfällen oder Holz- Populationen),
ausschuss, das ganz oder teilweise von – Pissodes spp. (aussereuropäische
Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen Populationen),
wurde, mit Ursprung in: – Scolytidae (aussereuropäische
– Russland, Kasachstan und der Populationen);
Türkei, bekannt sind. Der Name des Gebiets wird
– anderen aussereuropäischen unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem Ländern als Kanada, China, Japan, Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser der Republik Korea, Mexiko, Verordnung vermerkt,
Taiwan und den USA, Ländern, in oder
denen das Auftreten von Bursaphe- b) aus entrindetem Rundholz hergestellt lenchus xylophilus (Steiner & worden ist,
Bührer) Nickle et al. bekannt ist oder
c) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist,
oder
d) einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,
oder
e) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens 30 Minuten unterzogen worden ist; letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben.
2. Verpackungsmaterial aus Holz in Das Verpackungsmaterial aus Holz muss:
Form von Kisten, Kistchen, Ver- – rindenfrei sein, mit Ausnahme einzelner schlägen, Trommeln und ähnlichen Rindenstücke, wenn diese weniger als 3 cm Verpackungsmitteln, Flachpaletten, breit sind (unabhängig von ihrer Länge)
Boxpaletten und anderen Ladungs- oder, wenn sie mehr als 3 cm breit sind,
trägern sowie Palettenaufsatzwänden, nicht über 50 cm2 aufweisen,
das tatsächlich beim Transport von und
Gegenständen aller Art eingesetzt – einer der zugelassenen Behandlungen wird, ausgenommen Rohholz von gemäss Anhang I des Internationalen Stan-