Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 9 Seiten

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Pflanzenschutzverordnung

Die Bestimmungen bezüglich der Bekämpfung besonders gefährlicher Unkräuter werden aufgehoben. Diese gehen über den Geltungsbereich der Pflanzenschutzverordnung hinaus. In Anhang 10 ist heute einzig Ambrosia artimisiifolia L. als besonders gefährliches Unkraut aufgeführt. Seit 2008 ist diese Pflanze auch nach der Freisetzungsverordnung verboten und zu bekämpfen. Diese Doppelspurigkeit soll aufgehoben werden.

Wie bisher kann das zuständige Bundesamt Gebiete, in denen sich die Bekämpfung einen bestimmten Quarantäneorganismus nicht mehr lohnt, als Befallszone ausscheiden (Artikel 45). Die Kantone können in dieser Zone besonders schützenswerte Parzellen bezeichnen; in diesen Schutzobjekten werden weiterhin Bekämpfungsmassnahmen durchgeführt (Artikel 46).

6. Kapitel: Finanzielle Förderung

1. Abschnitt: Bestimmungen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau

Wie der Feuerbrandbefall in den vergangenen Jahren gezeigt hat, können besonders gefährliche Schadorganismen und deren Bekämpfung für die Betroffenen grossen Schaden anrichten. Werden Massnahmen vom EPSD in Betrieben angeordnet, welche in der Landwirtschaft oder im produzierenden Gartenbau (z.B. Obstbaumschulen) tätig sind, so kann das BLW eine Entschädigung leisten (Artikel 47). Eine Entschädigung wird jedoch nur in besonderen Härtefällen gewährt. Der Geschädigte muss insbesondere darlegen, dass er alle geeigneten Massnahmen getroffen hat, um den Schaden zu minimieren. Es erfolgt auch keine Leistung des Bundes, wenn beispielsweise eine Versicherung zahlungspflichtig ist.

Werden die Massnahmen von den Kantonen angeordnet, so vergütet der Bund den Kantonen grundsätzlich 50 Prozent der anerkannten Kosten (Artikel 48). Wie bisher werden 75 Prozent der anerkannten Kosten ersetzt, wenn die Ausbreitungsgefahr eines neuen besonders gefährlichen Schadorganismus besonders hoch ist. Abfindungen an Eigentümer wurden bisher anerkannt, sofern sie 1500 Franken überstiegen. Dies hat dazu geführt, dass viele Kantone für Schäden unter 1500 Franken nichts vergüten, für höhere Schäden dagegen alles. Künftig sollen alle Eigentümer einen Selbstbehalt von 1500 Franken zu tragen haben und nur der darüber liegende Betrag wird anerkannt (Artikel 49 Ab-

satz 1 Buchstabe c).

Die Bestimmung der Verordnung vom 12. November 2008 über Bundesbeiträge an Kantone für Abfindungen infolge behördlich angeordneter Pflanzenschutzmassnahmen im Landesinnern (SR 916.225) wird ebenfalls in Artikel 49 aufgenommen (Absatz 3), so dass diese Verordnung aufgehoben werden kann.

7. Kapitel: Organisation und Vollzug

An den Zuständigkeiten der Departemente EVD und UVEK (Artikel 51), der Bundesämter BLW und BAFU (Artikel 52 - 54) sowie der Kantonalen Behörden (Artikel 56) ändert sich grundsätzlich nichts. Das BLW und das BAFU bezeichnen weiterhin gemeinsam den EPSD, welcher die Aufgaben der beiden Ämter ausführt (Artikel 54).

In Artikel 58 Absatz 2 wird präzisiert, dass Kontrollorganisationen Gebühren verfügen (bisher "erheben") dürfen. Dies erleichtert ihnen in einem Betreibungsverfahren die Aufhebung des Rechtsvorschlags.

8. Kapitel: Einspracheverfahren

Werden phytosanitäre Massnahmen verfügt, so sind bei der Einfuhr oft verderbliche Waren betroffen und die im Landesinnern getroffenen Massnahmen können erhebliche finanzielle Folgen haben. Deshalb ist es sinnvoll, dass die Entscheide rasch überprüft werden können. Dazu eignet sich das Einspracheverfahren, welches nach Artikel 168 LwG für den Bereich der Landwirtschaft und produzierender Gartenbau wie bisher vorgesehen ist (Artikel 59).