Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 9 Seiten

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Pflanzenschutzverordnung

die eigentliche phytosanitäre Kontrolle muss der Pflanzenschutzdienst in der Schweiz vornehmen. Diese Ware muss daher von einem phytosanitären Transportdokument nach der RL 2004/103/EG begleitet sein. (Absatz 1 Buchstabe b)

3. Ware nach Anhang 5 Teil B aus einem Drittstaat wird durch das Gebiet der EU in die Schweiz eingeführt. Am ersten Eintrittspunkt in die EU werden die Dokumente der Ware geprüft und die Ware phytosanitär kontrolliert und freigegeben. Diese Ware muss bei der Einfuhr in die Schweiz entweder von einem Pflanzenschutzzeugnis oder einem gleichwertigen Dokument (z.B. Frachtbrief oder Transitschein) mit einem "Sichtvermerk" nach Artikel 13c Absatz 3 der RL 2000/29/EG begleitet sein. Ein Sichtvermerk kann zum Beispiel ein amtlicher Stempel

sein. (Absatz 1 Buchstabe c)

In Artikel 11 (Pflanzenschutzzeugnis) wird neu festgehalten, dass ein Pflanzenschutzzeugnis nur akzeptiert wird, wenn es nicht älter als 14 Tage alt ist. Diese Einschränkung besteht auch in der EU.

Die Artikel 12 - 14 regeln die Ausnahmen für die Einfuhr. Neu ist die Regelung nach Artikel 14. Danach kann das Departement Ausnahmen vorsehen bei geringem Befall mit bestimmten besonders

1 gefährlichen Schadorganismen. Diese Ausnahmemöglichkeit sieht auch das europäische Recht vor.

Welche Sendungen zu kontrollieren sind, wird in Artikel 15 geregelt. Dies sind grundsätzlich alle Sendungen aus Drittstaaten, die nicht bereits an der EU-Eintrittsstelle phytosanitär kontrolliert worden sind und deren Dokumente keinen entsprechenden "Sichtvermerk" tragen (Absatz 1). Sendungen mit Ursprung in der EU sind grundsätzlich nicht kontrollpflichtig, das BLW resp. das UVEK kann jedoch die Kontrollpflicht für bestimmte Sendungen vorschreiben, insbesondere um Kontrollen durchzuführen, wenn bekannt wird, dass ein Quarantäneorganismus vermehrt auftritt (Absätze 2 und 3).

Kontrollpflichtige Sendungen müssen wie bisher vor der Einfuhr beim eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) angemeldet werden (Artikel 16). Der EPSD prüft, ob diese Waren mit den vorgeschriebenen Dokumenten begleitet sind und ob sie frei von Quarantäneorganismen sind (Artikel 17 Absatz 1). Dem EPSD wird neu die Möglichkeit eingeräumt, Sendungen, die nicht kontrollpflichtig sind risikobasiert und stichprobenweise zu kontrollieren werden (Artikel 17 Absatz 2). Neu soll das zuständige Bundesamt den EPSD auch anweisen können, bestimmte kontrollpflichtige Waren nur noch stichprobenweise zu kontrollieren(Artikel 17 Absatz 4). Dabei wird es sich um Waren von Importeuren handeln, die regelmässig kontrollpflichtige Waren einführen und deren Kontrolle mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keiner Beanstandung führt. Diese verminderte Häufigkeit bei Einfuhrkontrollen sol-

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cher Waren aus Drittstaaten ist im EU-Recht bereits vorgesehen .

In Artikel 19 werden die möglichen verwaltungsrechtlichen Massnahmen aufgeführt, falls die Einfuhrbedingungen nicht erfüllt sind. Bisher waren die Sendungen grundsätzlich zurückzuweisen, eine Vernichtung anzuordnen war nur in ganz bestimmten Fällen möglich. Künftig soll es in jedem Fall möglich sein, die am besten geeignete und verhältnismässige Massnahme zu treffen.

3. Abschnitt: Ausfuhr

Pflanzenschutzzeugnisse und Wiederausfuhrzeugnisse für die Ausfuhr in Drittstaaten werden weiterhin auf Gesuch hin und nach Kontrolle der Waren vom EPSD ausgestellt (Artikel 20). Auf eine nochmalige Kontrolle der Sendung bei der Ausfuhr wird jedoch künftig verzichtet. Es liegt in der Verantwortung des Exporteurs sicherzustellen, dass seine Sendung den Importvorschriften des Destinationslandes entspricht.

1 Richtlinie 2000/29 des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, Artikel 3 Absatz 3. 2 Richtlinie 2000/29 des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, Artikel 13a Absatz 2 letzer Abschnitt.