Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 9 Seiten
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Pflanzenschutzverordnung
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Die Verordnung vom 12. November 2008 über Bundesbeiträge an Kantone für Abfindungen infolge behördlich angeordneter Pflanzenschutzmassnahmen im Landesinnern (SR 916.225) kann aufgehoben werden, da deren Inhalt in Artikel 49 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung aufgenommen wird
(Artikel 60).
Zum Zeitpunkt des Erlasses der bisherigen Pflanzenschutzverordnung gab es noch keine Gebührenverordnung des BAFU, deshalb wurden entsprechende Bestimmungen in der Pflanzenschutzverordnung festgehalten. Nun können diese Bestimmungen in die Gebührenverordnungen des BLW resp. des BAFU aufgenommen werden (Artikel 61). Gleichzeitig wird die Höhe der Gebühren neu angesetzt, um dem Kostendeckungsprinzip Rechnung zu tragen. Neu werden auch die Grenzkontrollen gebührenpflichtig. Dies entspricht sowohl dem Verursacherprinzip als auch der Praxis der Mitgliedstaaten der EU. Künftig wird es betreffend Gebührenpflicht somit keine Rolle mehr spielen, ob die Kontrolle am ersten Eintrittspunkt in die EU erfolgt oder bei der Einfuhr in die Schweiz.
1.4 Erläuterungen zu den Anhängen
Zur Zeit bestehen in der Schweiz und der EU für die folgenden Waren unterschiedliche Regelungen:
Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse für welche die phytosanitären Anforderungen beim Import
und/oder beim Inverkehrbringen in der EU strenger sind als in der Schweiz:
- zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ausser Samen:
Clausena
Murraya
- Samen:
Oryza spp.
- Früchte:
Citrus und deren Hybriden
Fortunella und deren Hybriden
Poncirus und deren Hybriden
Pflanzen, ausser deren Früchte und Samen, die nicht in die EU importiert werden dürfen:
Citrus und deren Hybriden
Fortunella und deren Hybriden
Poncirus und deren Hybriden
Die Aufhebung dieser Unterschiede bedingt die Änderung der Anhänge 2-5 der PSV.
Anhang 2: die folgenden Organismen werden in die Liste der besonders gefährlichen Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung bei Befall bestimmter Waren verboten ist, aufgenommen:
3
Name des Organismus Organismustyp Stelle
Aleurocanthus spp. Insekt a-2
Aonidella citrina Coquillet Insekt a-5
3 Die in Spalte 1 aufgeführten Organismen befinden sich alle im Abschnitt I von Anhang 2 (Organismen deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde); der Buchstabe in Spalte 3 verweist auf den Unterabschnitt, die Zahl auf den betreffenden Organismus.