Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 9 Seiten
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Pflanzenschutzverordnung
3
Name des Organismus Organismustyp Stelle
Krankheitserreger
Spiroplasma citri Saglio et al. Virus oder analoger d-13.1
Krankheitserreger
Tatter leaf virus Virus oder analoger d-14
Krankheitserreger
Witches'broom (MLO) Virus oder analoger d-15
Krankheitserreger
Anhang 3: Pflanzen der folgenden Gattungen sowie deren Hybriden werden in die Liste der Waren, deren Einfuhr verboten ist, aufgenommen: Citrus, Fortunella und Poncirus.
In Übereinstimmung mit den Ergänzungen bezüglich Organismen in Anhang 2 (siehe oben ) und bezüglich Waren in Anhang 5 (siehe unten) werden für die Letzteren in Anhang 4 besondere phytosanitäre Anforderungen gestellt.
Anhang 5: die folgenden Waren werden in die Liste der phytosanitären Bestimmungen unterstehenden Waren aufgenommen:
Teil A: Waren für deren Inverkehrbringen der Pflanzenpass erforderlich ist und daher am Produk-
tionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind:
- zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ausser Samen:
Citrus und deren Hybriden
Fortunella und deren Hybriden
Poncirus und deren Hybriden
- Früchte mit Stielen und Blättern:
Citrus und deren Hybriden
Fortunella und deren Hybriden
Poncirus und deren Hybriden
Teil B: Waren, deren Import aus Drittstaaten voraussetzt, dass sie im Ursprungs- oder im
Absenderland einer phytosanitären Kontrolle unterzogen werden:
- Samen:
Oryza spp.
- Früchte:
Citrus und deren Hybriden
Fortunella und deren Hybriden
Poncirus und deren Hybriden
Die bisher in Anhang 8a enthaltenen Anforderungen an die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsholz sind neu in Anhang 9 zu finden. Sie wurden den neuen internationalen Bestimmungen für Pflanzenschutzmassnahmen Nr. 15 (ISPM 15) der FAO „Regulation of wood packaging material in international trade“ (www.ippc.int/file_uploaded/1240490152156_ISPM_15_Revised_2009_E.pdf)
angepasst.
Der bisherige Anhang 9 wird zu Anhang 10, während der geltende Anhang 10 aufgehoben wird (siehe Artikel 33-36).
Im neuen Anhang 11 werden die Schutzgebiete gemäss Artikel 3 Buchstabe h aufgelistet.