Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 9 Seiten

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Pflanzenschutzverordnung

3

Name des Organismus Organismustyp Stelle

Krankheitserreger

Spiroplasma citri Saglio et al. Virus oder analoger d-13.1

Krankheitserreger

Tatter leaf virus Virus oder analoger d-14

Krankheitserreger

Witches'broom (MLO) Virus oder analoger d-15

Krankheitserreger

Anhang 3: Pflanzen der folgenden Gattungen sowie deren Hybriden werden in die Liste der Waren, deren Einfuhr verboten ist, aufgenommen: Citrus, Fortunella und Poncirus.

In Übereinstimmung mit den Ergänzungen bezüglich Organismen in Anhang 2 (siehe oben ) und bezüglich Waren in Anhang 5 (siehe unten) werden für die Letzteren in Anhang 4 besondere phytosanitäre Anforderungen gestellt.

Anhang 5: die folgenden Waren werden in die Liste der phytosanitären Bestimmungen unterstehenden Waren aufgenommen:

Teil A: Waren für deren Inverkehrbringen der Pflanzenpass erforderlich ist und daher am Produk-

tionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind:

- zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ausser Samen:

Citrus und deren Hybriden

Fortunella und deren Hybriden

Poncirus und deren Hybriden

- Früchte mit Stielen und Blättern:

Citrus und deren Hybriden

Fortunella und deren Hybriden

Poncirus und deren Hybriden

Teil B: Waren, deren Import aus Drittstaaten voraussetzt, dass sie im Ursprungs- oder im

Absenderland einer phytosanitären Kontrolle unterzogen werden:

- Samen:

Oryza spp.

- Früchte:

Citrus und deren Hybriden

Fortunella und deren Hybriden

Poncirus und deren Hybriden

Die bisher in Anhang 8a enthaltenen Anforderungen an die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsholz sind neu in Anhang 9 zu finden. Sie wurden den neuen internationalen Bestimmungen für Pflanzenschutzmassnahmen Nr. 15 (ISPM 15) der FAO „Regulation of wood packaging material in international trade“ (www.ippc.int/file_uploaded/1240490152156_ISPM_15_Revised_2009_E.pdf)

angepasst.

Der bisherige Anhang 9 wird zu Anhang 10, während der geltende Anhang 10 aufgehoben wird (siehe Artikel 33-36).

Im neuen Anhang 11 werden die Schutzgebiete gemäss Artikel 3 Buchstabe h aufgelistet.