Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 9 Seiten
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Pflanzenschutzverordnung
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ingress
Neu wird im Ingress der Pflanzenschutzverordnung auch auf das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951 verwiesen. Das Übereinkommen verpflichtet die unterzeichnenden Staaten, die notwendigen gesetzgeberischen, technischen und Verwaltungsmassnahmen zu ergreifen, um ein wirkungsvolles Vorgehen gegen die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sicherzustellen.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Der Gegenstand (Artikel 1) der Verordnung wird auf die besonders gefährlichen Schadorganismen beschränkt. Wie bisher regelt die Verordnung den Umgang, die Überwachung und die Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen und den Umgang mit Waren, die Träger solcher Organismen sein können sowie die Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die Träger solcher Organismen sein können.
Einige neue Definitionen in Artikel 2 (Begriffe) sowie die neuen Artikel 3 und 4 sollen zur Verständlichkeit der Verordnung beitragen. Dank dem Agrarabkommen mit der Europäischen Union (EU) ist der Pflanzenhandel mit Mitgliedstaaten der EU einfacher geworden. Für die Formulierung verschiedener Bestimmungen ist es deshalb zweckmässig, die übrigen Staaten als Drittstaaten (Buchstabe n) zu definieren. Wie in anderen Rechtsgebieten ist unter "Umgang" jede Tätigkeit zu verstehen (Buchstabe o). Mit der Definition von "Einfuhr" (Buchstabe p) wird klargestellt, dass damit das Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet gemeint ist und nicht ins Zollgebiet. Daraus ergibt sich auch, dass Waren, die in Zollfreilager gebracht werden, den Einfuhrbestimmungen der Pflanzenschutzverordnung unterliegen.
2. Kapitel: Umgang mit besonders gefährlichen Organismen und mit Waren, die davon befallen sein können
1. Abschnitt: Halten, Vermehren, Verbreiten
Artikel 5 statuiert das grundsätzliche Verbot, mit besonders gefährliche Organismen umzugehen.
Nach Artikel 6 gilt für Personen, die mit Waren umgehen, welche von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sein können, die Sorgfaltspflicht und die Meldepflicht, falls sie befallene oder befallsverdächtige Waren finden. Diese Bestimmungen sind nicht neu. Bisher waren sie im Kapitel Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen zu finden. Da sie das zentrale Element des Pflanzenschutzes bilden, sollen sie nun am Anfang der Verordnung stehen.
2. Abschnitt: Einfuhr
In Artikel 7 wird aufgeführt, in welchen Anhängen die besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren aufgeführt sind, die nicht in die Schweiz oder nicht in bestimmte Schutzgebiete eingeführt werden dürfen. Diese Verbote sind nicht neu, sie sind bisher in verschiedenen Artikeln festgehalten. Der besseren Übersichtlichkeit wegen sollen die Voraussetzungen für die Einfuhr bestimmter in Anhang 5 aufgeführten Waren in zwei separaten Artikeln geregelt werden. Für Waren aus Mitgliedstaaten der EU ist der gegenseitig anerkannte Pflanzenpass für die Einfuhr notwendig (Artikel 8). Bei der Einfuhr aus Drittstaaten (Artikel 9) sind die folgenden drei Situationen möglich:
1. Ware nach Anhang 5 Teil B kommt aus einem Drittstaat auf dem Luftweg direkt in die Schweiz oder sie wird bei der Durchfuhr durch die EU nicht kontrolliert. Diese Ware muss von einem Pflanzenschutzzeugnis begleitet sein. (Absatz 1 Buchstabe a)
2. Ware nach Anhang 5 Teil B aus einem Drittstaat wird durch das Gebiet der EU in die Schweiz eingeführt. Am ersten Eintrittspunkt in die EU werden nur die Dokumente der Ware geprüft,