Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 9 Seiten

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Pflanzenschutzverordnung

4. Abschnitt: Durchfuhr

Nach Artikel 22 hat der EPSD Sendungen, die auf dem Luftweg aus Drittstaaten in die Schweiz gelangen und auf dem Landweg in die EU weitertransportiert werden zu kontrollieren. Die Abfertigungunternehmen müssen diese Waren dem EPSD melden (Artikel 23). In der EU werden die phytosanitären Kontrollen grundsätzlich dort durchgeführt, wo die Waren in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden (erster Eintrittspunkt). Die EU-Mitgliedstaaten können jedoch untereinander Vereinbarungen treffen, so dass die Kontrolle vom ersten Eintrittspunkt zum Bestimmungsort der Ware delegiert wird. Wird die Schweiz im phytosanitären Bereich von der EU künftig wie ein Mitgliedsstaat behandelt, so wird die Möglichkeit bestehen, diese Kontrollen zu delegieren.

5. Abschnitt: Inverkehrbringen und Standortwechsel

Die Artikel 25-28 regeln, unter welchen Voraussetzungen Waren, die Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein können, in Verkehr gebracht werden dürfen und unter welchen Voraussetzungen ein Standortwechsel in eine Schutzzone möglich ist. Personen, die gewerbsmässig mit solchen Waren handeln, sind neu ausdrücklich dafür verantwortlich, dass sie nur Waren erwerben, welche vom vorgeschriebenen Pflanzenpass begleitet sind (Artikel 26). Mit dieser Regelung können nicht nur beim Verkäufer, sondern auch beim Käufer von passpflichtigen Waren ohne Pflanzenpass Massnahmen nach Artikel 28 ergriffen werden.

3. Kapitel: Pflanzenproduktion und Pflanzenpass

1. Abschnitt: Zulassung und Pflichten der Betriebe

An der bisherigen Zulassungspflicht von Produktionsbetrieben und deren Pflichten soll auch künftig festgehalten werden. Der Inhalt der Bestimmungen ändert nicht, sie werden jedoch übersichtllicher aufgeführt (Artikel 29-33).

2. Abschnitt: Pflanzenpass

Auch an der Ausstellung des Pflanzenpasses resp. des Austauschpasses ändert sich nichts (Artikel 34- 36). Wie bisher darf ein Pflanzenpass für in der Schweiz produzierte Pflanzen nur ausgestellt werden, wenn die Produktionsparzellen vom EPSD kontrolliert und nicht beanstandet worden sind. Für Ware aus Drittstaaten wird ein Pflanzenpass ausgestellt, wenn die Einfuhrkontrolle zu keinen Beanstandungen führt.

4. Kapitel: Zulassung für die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz

Verpackungsmaterialien aus Holz stellen ein Risiko für die Verbreitung von Quarantäneorganismen dar. Seit 2005 müssen Betriebe, die solche Verpackungen nach internationalem Standard herstellen, zugelassen sein und bestimmte Pflichten erfüllen. Die entsprechenden Bestimmungen (Artikel 37-40) bleiben inhaltlich unverändert. Einzig die Form der Kennzeichnung (siehe Anhang 9) wird der revidierten internationalen Bestimmung für Pflanzenschutzmassnahmen Nr. 15 bzw. International Standard for Phytosanitary Measures No. 15 der FAO „Revised - Regulation of Wood Packaging Material in International Trade“ angepasst (www.ippc.int > Core Activities > Adopted Standards > ISPM No. 15).

5. Kapitel: Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen

Die Artikel 41-46 regeln die Bekämpfungsmassnahmen gegen Quarantäneorganismen. Wie bisher sind dafür grundsätzlich die Kantone zuständig. Die Verordnung wird insofern der heutigen Praxis angepasst, als der EPSD die kurzfristigen Bekämpfungsmassnahmen in Produktionsparzellen von passpflichtigen Waren anordnet (Artikel 42 Absatz 1). Sanierungsmassnahmen, welche mehrere Jahre in Anspruch nehmen, werden weiterhin von den Kantonen angeordnet. In der Praxis ist diese Situation bei kontaminierten Parzellen von Saatkartoffeln gegeben.