Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 9 Seiten

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Pflanzenschutzverordnung

1.5 Auswirkungen

1.5.1 Bund

In der Praxis kontrolliert der EPSD schon seit mehreren Jahren die Betriebe, welche passpflichtige Pflanzen produzieren oder einführen und in Verkehr bringen. Der Bund übernimmt somit keine neuen Aufgaben. Der künftige Aufwand für die Einfuhrkontrollen wird weitgehend von den Vereinbarungen mit den EU-Mitgliedstaaten abhängen. Die Einnahmen durch die neu erhobenen Gebühren für die Einfuhrkontrolle, hängen ebenfalls davon ab, wieviele Kontrollen der EPSD tatsächlich noch durchführen muss.

1.5.2 Kantone

Den Kantonen werden mit der neuen Verordnung keine neuen Aufgaben übertragen. Da jedoch die Anzahl der besonders gefährlichen Schadorganismen weiterhin zunehmen dürfte, haben sie mit einem grösseren Aufwand für die Überwachung und die Bekämpfung zu rechnen.

1.5.3 Volkswirtschaft

Das Pflanzenschutzsystem bleibt grundsätzlich unverändert. Mit der Globalisierung werden jedoch auch vermehrt Schadorganismen verbreitet und der Aufwand für deren Bekämpfung dürfte künftig noch ansteigen, was für alle Betroffenen das Bereitstellen zusätzlicher Ressourcen bedeutet. Importeure, die bisher keine Gebühren für die Einfuhrkontrolle bezahlen mussten, werden Mehrausgaben haben. Auf die Volkswirtschaft dürfte dies kaum Auswirkungen haben, auch wenn diese Kosten an die Konsumenten weitergegeben werden.

1.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen erfüllen die Verpflichtungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens und entsprechen jenen der EU.

1.7 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten dieser Verordnung ist auf den 1. Januar 2011 vorgesehen.

1.8 Rechtliche Grundlagen

Die Pflanzenschutzverordnung stützt sich auf die Artikel 148a Absatz 3, 149 Absatz 2, 152, 153, 168, 177 und 180 Absatz 3 des LwG, die Artikel 26 und 49 Absatz 3 des Waldgesetzes vom 4. Oktober

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1991 , Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 , Artikel 19

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Absatz 2 Buchstabe c des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 sowie das Bundesgesetz vom 6.

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Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse

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