Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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Änderung des Bundesgesetzes42 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Art. 25 Abs. 2

Bei der Verjährungsregelung von Artikel 25 ATSG wird die Kenntnisnahme betreffend einen Rückforderungsanspruch in der Praxis sehr streng ausgelegt. Dabei ist nicht eine tatsächliche Kenntnisnahme verlangt, sondern die Rechtsprechung bezeichnet es als ausreichend, dass der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2009, Art. 25 Rz 39). In Fällen, in welchen eine Person Leistungen zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat die Praxis gezeigt, dass diese Frist zu kurz ist, da oftmals weitergehende Abklärungen notwendig sind, bevor alle Tatsachen mit genügender Sicherheit festgestellt sind, um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges zu bestätigen. Eine Sistierung der Leistungen kommt hier oft zu spät, da bereits über einen längeren Zeitraum zu Unrecht Leistungen ausgerichtet wurden. Auch ist eine Sistierung der Leistungen nicht immer möglich oder sinnvoll. Da die Verjährungsregelung in einzelnen Fällen auch ausserhalb der Betrugsbekämpfung eine Rückforderung verunmöglicht (z.B. oftmals bei Kapitalhilfefällen in der IV), soll die Frist neu auf 3 Jahre verlängert werden.

Art. 42

Wie die Frage der Möglichkeit der vorsorglichen Leistungseinstellung (vgl. hierzu die Erläuterungen zu Art. 52a ATSG) wird auch die Frage, ob der vorsorglichen Leistungseinstellung ein Vorbescheidverfahren voranzugehen hat bzw. inwiefern das rechtliche Gehör zu gewähren ist, von den Gerichten unterschiedlich beantwortet (vgl. zur Praxis beim Vorbescheid die Erläuterungen zu Art. 57a Abs. 1bis IVG).

Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit und der wichtigen betroffenen Interessen des Versicherungsträgers ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer Verfügung über eine vorsorgliche Leistungseinstellung nicht sinnvoll. Das rechtliche Gehör soll erst nachträglich gewährt werden und erfolgt dadurch, dass die Verfügung der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht unterliegt (Art. 56 Abs. 1). Dies ist möglich, weil die Beschwerdeinstanz über eine volle Überprüfungsbefugnis verfügt (vgl. hierzu BGE 118 Ib 269 Erw. 3a).

Art. 45 Abs. 4 (neu)

Immer dann, wenn eine versicherte Person unrechtmässig Leistungen empfängt oder versucht solche unrechtmässig zu beanspruchen, hat der Versicherungsträger zur Abwendung eines entsprechenden Schadens für die Versicherung Massnahmen und zusätzliche Abklärungen zu ergreifen, die über das übliche Mass der normalerweise erforderlichen Abklärungen hinausgehen. Dementsprechend wurde beispielsweise im Rahmen der 5. IVG-Revision die Möglichkeit geschaffen, dass die IV-Stellen Spezialisten zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs beiziehen können (Art. 59 Abs. 5 IVG). Dadurch entstehen dem Versicherungsträger aber Mehrkosten (insbesondere durch Observationen oder zusätzliche notwendige medizinische Gutachten). Diese Mehrkosten (eine Observation kostet im Durchschnitt etwa zwischen 10'000 und 15'000 Franken) sollen der versicherten Person, welche

42 SR 830.1