Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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Beispiel 3: Eine versicherte Person bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 62 Prozent eine Dreiviertelsrente. Sie hat beim lnkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen das 55. Altersjahr zurückgelegt und erhält daher weiterhin ihre Dreiviertelsrente ausgerichtet (Besitzstand). In der Folge verändern sich die tatsächlichen Verhältnisse derart, dass die IV-Stelle revisionsweise einen IV-Grad von 35 Prozent feststellt. Da kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr besteht, wird die Rente revisionsweise aufgehoben.

Anpassung laufender Kinderrenten

Die Änderungen bei den Kinderrenten sollen nicht nur für neue Rentenfälle gelten sondern auch auf alle bisher laufenden Renten angewendet werden. Die Ausgleichskassen müssen daher alle laufenden Kinderrenten nach den neuen Bestimmungen neu berechnen. Hierfür braucht es zwar für die Ausgleichkassen eine gewisse Vorlauffrist, es ist jedoch möglich, alle Kinderrenten gleichzeitig anzupassen. Wegen der Implikationen auf andere Sozialversicherungssysteme ist es zu vermeiden, dass die Anpassung unter dem Jahr erfolgt. Die Gesetzesänderungen sollen deshalb auf einen 1. Januar in Kraft gesetzt werden.

Entschuldung der Invalidenversicherung

Das Gesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung40 hat zum Ziel, die IV nachhaltig zu sanieren. Dazu muss die IV ihre Schulden bei der AHV abbauen. Artikel 79 Absatz 3, der per 1. Januar 2011 in Kraft tritt, sieht vor, dass der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des IV-Ausgleichsfonds grundsätzlich nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe fallen darf. Die vorliegende Revision sieht deshalb die Rückzahlung der Schuld entsprechend diesem Grenzwert vor. Liegt der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des IV-Ausgleichsfonds bei 50 Prozent einer Jahresausgabe oder mehr, wird der Überschuss zum Abbau der Schuld vollumfänglich der AHV überwiesen (Abs. 1). Liegt der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des IV-Ausgleichsfonds unter dem gesetzlich festgelegten Minimum, d. h. unter 50 Prozent einer Jahresausgabe, wird die Rückzahlung ausgesetzt. (Abs. 2). Dank dieser Bestimmung kann die Invalidenversicherung, wenn sie sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinden sollte, ihre Ausgaben reduzieren. Folglich ist dies die erste Massnahme, die noch vor dem Interventionsmechanismus greift, um zu verhindern, dass die IV sich verschuldet (vgl. Art. 79b).

Änderung des Bundesgesetzes41 über das Verwaltungsverfahren

Art. 1 Abs. 3

Der bisherige letzte Satz von Absatz 3, welcher Artikel 97 AHVG bezüglich der Regelung des Entzuges der aufschiebenden Wirkung vorbehält, kann ersatzlos aufgehoben werden. Einerseits wird auch Artikel 97 AHVG aufgehoben, andererseits wird in Artikel 49a ATSG neu eine einheitliche Regelung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung geschaffen. Da die Regelungen des VwVG aufgrund von Artikel 55 Absatz 1 ATSG nur subsidiär zur Anwendung kommen, ist es nicht nötig einen entsprechenden Vorbehalt zu Gunsten von Art. 49a in Absatz 3 aufzunehmen.

40SR 831.27

41 SR 172.021