Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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tätsgrade von 40 – 49 Prozent. Diese sollen ebenfalls nicht angepasst werden, solange keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (Art. 17 ATSG). Der Grund hierfür ist, dass sich bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent sowieso keine Änderung ergibt (Viertelsrente bzw. 25 Prozent einer ganzen Rente) und die Invaliditätsgrade von 41 – 49 Prozent ansonsten von einer höheren Rente profitieren würden, was gegenüber den gesundheitlich stärker eingeschränkten Rentenbezügerinnen und – bezügern mit einem Invaliditätsgrad ab 50 Prozent nicht gerechtfertigt werden kann, werden doch deren Renten tiefer oder bleiben gleich (für die Bezüger einer ganzen Rente).
Somit müssen die IV-Stellen die Hälfte der laufenden Renten einer Revision unterziehen. Da dabei die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse neu zu prüfen sind, kann die Anpassung nicht für alle Fälle zeitgleich vorgenommen werden. Es ist also eine Übergangsfrist vorzusehen und zwar von drei Jahren (dies im Hinblick darauf, dass heute jährlich 55'000 – 60'000 Renten revidiert werden). In dieser Zeit ist es möglich, die laufenden Renten, welche wegen der Gesetzesänderung angepasst werden müssen, zu revidieren. Die Revisionen werden aufsteigend dem Alter der versicherten Person folgend vorgenommen (vgl. unten).
Für den Zeitpunkt der Herabsetzung, Aufhebung oder Erhöhung der Rente gelten die normalen Bestimmungen von Artikel 88bis IVV. Dies bedeutet für die Herabsetzung oder Aufhebung von Renten, dass diese in der Regel erst auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats wirksam werden (Ausnahme bildet die Meldepflichtverletzung der versicherten Person bei Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen). Erhöhungen, welche aus Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen hervorgehen, werden grundsätzlich von dem Monat an berücksichtigt, für welchen die Revision vorgesehen war oder in welchem die versicherte Person das Revisionsbegehren gestellt hat.
Weil die Anpassungsfähigkeit mit zunehmendem Alter grundsätzlich abnimmt und nicht zuletzt deshalb eine erfolgreiche Eingliederung schwieriger wird, je älter eine Person ist, sollen die Renten der jungen Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger als erstes revidiert werden. Dadurch wird den älteren Personen, welche nicht vom Besitzstand profitieren können (da sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gesetzesbestimmungen noch keine 55 Jahre alt waren) eine gewisse Anpassungszeit gewährt, während welcher sie sich auf die bevorstehende Rentenanpassung einstellen können. Durch diese Prioritätenordnung wird verhindert, dass der Zeitpunkt der Revision einer Rente von rein zufälligen Faktoren abhängt.
Um die Wiedereingliederung von Personen mit Anspruch auf eine IV-Rente zu ermöglichen und zu fördern, schlägt die Botschaft zur 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket (Revision 6a)37 vor, dass diese Personen während drei Jahren einen gewissen Schutz geniessen: Personen, welche nach einer Herabsetzung oder Aufhebung ihrer Rente aufgrund einer Erhöhung des Arbeitspensums oder der Neuaufnahme einer Arbeit erneut länger dauernd arbeitsunfähig werden erhalten neu Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Artikel 32 (vgl. die vorgeschlagenen Art. 32 bis 34 IVG38). Diese Phase der Wiedereingliederung soll nicht durch eine Herabsetzung des Rentenbetrags im Rahmen der aktuellen Gesetzesrevision belastet werden. Ausserdem würde eine Herabsetzung in diesem Zeitraum zusätzliche und erhebliche Komplikationen bei der Koordination mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge
37 BBl 2010 1817
38 BBl 2010 1941