Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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einer ganzen Rente. Einige Monate später wird ihre Rente wegen einer Erhöhung des Arbeitspensums revisionsweise auf eine Rente in der Höhe von 37.5 Prozent einer ganzen Rente (bei IV-Grad von 50%) heruntergesetzt. Nach 18 Monaten erleidet die versicherte Person eine erneute gesundheitliche Beeinträchtigung und erhält nun eine Übergangsleistung in der Höhe der Rente vor der Herabsetzung aufgrund der Ausdehnung des Arbeitspensums (in casu also eine Rente in der Höhe von 65 Prozent einer ganzen Rente). Die anschliessende Überprüfung des Invaliditätsgrades nach Art. 34 ergibt neu einen IV-Grad von 61%, was zu einer Rente in der Höhe von 51.25 Prozent einer ganzen Rente führt.
Besitzstandwahrung für Rentenbezügerinnen und –bezüger, die älter sind als
55 Jahre
Um einerseits die aufgrund der Änderung des Rentensystems notwendigen Revisionen zahlenmässig einzugrenzen und andererseits Härtefälle abzufedern, soll die Anpassung des neuen Rentensystems bei den Rentenbezügern im fortgeschrittenen Alter, welche oftmals bereits einen langjährigen Rentenbezug hinter sich haben, sich schlechter an eine neue Rentensituation anpassen können und welche typischerweise auch schlechtere Chancen haben, ihr Gesamteinkommen mit einem Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit aufzubessern, nicht angewendet werden. Alle Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, welche daher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesrevision das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, profitieren von einem Besitzstand. Dies bedeutet dass sich die Höhe des Rentenanspruchs weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen richtet.
Änderungen in den Verhältnissen sollen auch künftig berücksichtigt werden und zu einer Revision der Leistung führen. Dies gilt einerseits für Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (wie Heirat, Scheidung, Verwitwung, Zuwachs oder Wegfall von Kinderrenten, periodische Rentenanpassungen usw.), welche zu einer Änderung des Rentenbetrages führen können. Andererseits sollen auch Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (z.B. aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin) zu einer Revision führen, wobei sich die Höhe des Rentenanspruchs weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen zu richten hat.
Beispiel 1: Eine versicherte Person bezieht bei einem lnvaliditätsgrad von 53 Prozent eine halbe Rente. Sie hat beim Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen das 55. Altersjahr zurückgelegt und erhält daher weiterhin eine halbe Rente ausgerichtet (Besitzstand). In der Folge verändern sich die tatsächlichen Verhältnisse derart, dass die lV-Stelle neu einen IV-Grad von 64 Prozent feststellt. Da sich die Leistung weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen richtet, erhält die versicherte Person neu eine Dreiviertelsrente (=75 Prozent einer ganzen Rente und nicht 55 Prozent einer ganzen Rente wie es nach den neuen Bestimmungen der Fall wäre).
Beispiel 2: Eine versicherte Person bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 62 Prozent eine Dreiviertelsrente. Sie hat beim Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen das 55. Altersjahr zurückgelegt und erhält daher weiterhin eine Dreiviertelsrente ausgerichtet (Besitzstand). In der Folge verändern sich die tatsächlichen Verhältnisse derart, dass die IV-Stelle revisionsweise einen IV-Grad von 51 Prozent feststellt. Da sich die Leistung weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen richtet, erhält die versicherte Person neu eine halbe Rente (=50 Prozent einer ganzen Rente und nicht 38.75 Prozent einer ganzen Rente, wie es nach den neuen Bestimmungen der Fall wäre).