Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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die zusätzlichen Abklärungen im Rahmen Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs verursacht hat, in Zukunft auferlegt werden können.

Für die Kostenauferlegung für Massnahmen im Rahmen der Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs muss die versicherte Person entweder versucht haben, Versicherungsleistungen unrechtmässig zu beanspruchen oder aber aktiv dazu beigetragen haben, dass ihr eine unrechtmässige Leistung zukam.

Es braucht in jedem Fall ein der versicherten Person vorwerfbares Verhalten, wobei hier nicht primär die strafrechtliche Relevanz des entsprechenden Verhalten sondern die versicherungsrechtliche Konsequenz zählt. Entweder versucht die versicherte Person Leistungen zu erhalten, obwohl sie davon ausgehen muss, dass ihr solche gar nicht zustehen (Buchstabe a) oder aber sie trägt durch ein aktives Verhalten wie beispielsweise unwahre Angaben gegenüber der IV-Stelle oder den begutachtenden Ärzten dazu bei, dass eine Versicherungsleistung zugesprochen wird, welche unrechtmässig ist (Buchstabe b). Es reicht somit nicht aus, dass eine versicherte Person beispielsweise nur auf Grund einer ungenügenden Abklärung (bei vorhandener Mitwirkung der versicherten Person und bei stetig wahrheitsgetreuen Angaben) durch den Versicherungsträger während Jahren Leistungen empfangen hat, auf die sie bei einer rechtsgenüglichen Abklärung eigentlich gar keinen Anspruch gehabt hätte.

Art. 49a (neu)

Diese Regelung entspricht dem bisherigen Artikel 97 AHVG, welcher für die Invalidenversicherung und die Ergänzungsleistungen sinngemäss anwendbar ist (bisherige Art. 66 IVG und Art. 27 ELG). Nach der Rechtsprechung galt Artikel 97 AHVG analog auch für die Arbeitslosenversicherung und die Krankenversicherung (BGE 124 V 82 Erw. 3b und RSKV 1981 Nr. 445 S. 80 ff. Erw. 2).

Eine klare gesetzliche Grundlage für alle dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungen dient der Rechtssicherheit und ist notwendig für die neue Möglichkeit der vorsorglichen Leistungseinstellung nach Artikel 52a ATSG (vgl. die entsprechenden Erläuterungen zu Art. 52a ATSG).

Hingegen soll die bisherige Praxis gemäss BGE 130 V 407 (insb. Erw. 3.4), welche den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Rückforderungen unrechtmässig bezogener Leistungen nicht erlaubt, mit dieser Vereinheitlichung auf ATSG-Ebene nicht geändert werden.

Die neue Regelung gilt als nicht abschliessend, so dass über Artikel 55 Absatz 1 ATSG ergänzend die Bestimmungen des VwVG zur Anwendung kommen (insbesondere Artikel 55 Absätze 2 bis 4 VwVG).

Art. 52a (neu)

In den Sozialversicherungen werden typischerweise Leistungen auf längere oder unbestimmte Zeit zugesprochen (z.B. Renten, Hilflosenentschädigungen, Taggelder sowie medizinische oder berufliche Massnahmen). Im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung kann sich ergeben, dass die Rechtmässigkeit der Leistung in Frage gestellt werden muss (vgl. hierzu SCHLAURI, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherungen, in „Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung“, St. Gallen 1999, Seite 191 ff.). Ergeben die Abklärungen, dass ein Leistungsbezug mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht oder nicht mehr berechtigt ist, ist aber ein endgültiger Entscheid über die Leistung nicht innert nütz-