Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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mit sich bringen, da sie in die Zeit der neu geschaffenen provisorischen Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge fallen würde (vgl. Art. 26a und 49 Abs. 2 Ziff. 3a BVG gemäss Revision 6a39).
Absatz 2 enthält daher für die Fälle des Zusammentreffens einer Anpassung laufender Renten nach Absatz 1 mit der provisorischen Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge oder der Übergangsleistung nach Artikel 32 eine Koordinationsregelung, nach welcher die Anpassung der laufenden Renten an den neuen Artikel 28b in diesen Fällen erst nachträglich erfolgt. Dies bedeutet, dass bei gleichbleibendem Gesundheitszustand die Anpassung nach Auslaufen der dreijährigen Frist nach Artikel 32 erfolgt. Im Falle einer erneuten gesundheitlichen Beeinträchtigung der versicherten Person (bei welcher eine Übergangsleistung nach Art. 32 ausgerichtet wird) erfolgt die Anpassung an das neue Rentensystem gleichzeitig mit der Überprüfung des Invaliditätsgrades nach Artikel 34. Im Falle einer weiteren rentenrelevanten Verbesserung, sei es aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, sei es aufgrund einer weiteren Erhöhung des Erwerbseinkommens bzw. einer Ausdehnung des Arbeitspensums, erfolgt eine normale Rentenrevision nach Art. 17 ATSG, welche sich jedoch noch am alten Rentensystem zu orientieren hat (solange die dreijährige Frist nach Artikel 32 noch nicht abgelaufen ist).
Hat die Person auch einen Anspruch auf eine Invalidenrente in der obligatorischen beruflichen Vorsorge, so wird durch diese Regelung sichergestellt, dass die Anpassung der Renten erst nach der Beendigung der provisorischen Weiterversicherung erfolgt.
Beispiel 1: Eine versicherte Person bezieht eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 72%. Kurz nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung wird ihr wegen einer Erhöhung des Arbeitspensums die Rente revisionsweise auf eine halbe Rente (IV-Grad von 50%) heruntergesetzt. Weil eine Anpassung der laufenden Rente an Artikel 28b vorher noch nicht erfolgt ist, richtet sich die Herabsetzung der IV-Rente noch nach den alten Bestimmungen. Nach Ablauf der drei Jahre provisorische Weiterversicherung nach Artikel 26a BVG wird die Rente nun an die neuen Bestimmungen angepasst und sie erhält neu mit einem IV-Grad von 50% eine Rente in der Höhe von 37.5 Prozent einer ganzen Rente (gleichzeitig erfolgt aufgrund des Auslaufens der provisorischen Weiterversicherung eine Anpassung der BVG-Rente).
Beispiel 2: Eine versicherte Person bezieht eine halbe Rente bei einem IV-Grad von 53%. Kurz nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung wird ihr wegen einer Erhöhung des Arbeitspensums die Rente revisionsweise aufgehoben (IV-Grad von 30%). Weil eine Anpassung der laufenden Rente an Artikel 28b vorher noch nicht erfolgt ist, richtet sich die Herabsetzung der IV-Rente noch nach den alten Bestimmungen. Nach 12 Monaten erleidet die versicherte Person eine erneute gesundheitliche Beeinträchtigung und erhält eine Übergangsleistung in der Höhe der früheren halben Rente. Die Überprüfung des Invaliditätsgrades nach Artikel 34 ergibt neu wieder einen IV-Grad von 50%. Da nun gleichzeitig eine Anpassung der Rente an die neuen Bestimmungen erfolgt, erhält sie neu eine Rente in der Höhe von 37.5 Prozent einer ganzen Rente.
Beispiel 3: Eine versicherte Person bezieht eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 72%. Kurz nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung wird ihre laufende Rente an Artikel 28b angepasst und sie erhält neu eine Rente in der Höhe von 65 Prozent
39 BBl 2010 1941