Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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Früherfassungsberechtigten. Es wird damit gerechnet, dass es in etwa 5'000 Fällen zur Beratung von Arbeitgebern pro Jahr kommen wird. Darüber hinaus werden ca. 1'000 Personen eingliederungsorientiert an ihrem Arbeitsplatz begleitet werden.
Neben dem notwendigen Auf- und Ausbau von Know-how in den IV-Stellen wird jedoch auch davon ausgegangen, dass diese für die genannten Aufgaben zusätzlich externe Dienstleister einbeziehen. Vor diesem Hintergrund wird für eine Eingliederungsfachperson von einer Dossierbelastung von 80, sowie für einen RAD-Arzt von 200 pro Jahr ausgegangen.
Die Aufsicht, die Qualitätskontrolle und die Durchführung der neuen Massnahmen ziehen auch im BSV einen zusätzlichen Stellenbedarf nach sich: Mit Inkrafttreten der vorliegenden Revision müssen fünf neue Vollzeitstellen geschaffen werden. Gemäss Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b IVG werden die Kosten von 750'000 Franken pro Jahr durch die IV getragen.
3.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Ergänzungsleistungen
Die vorgeschlagenen Massnahmen verursachen Mehrkosten bei den Ergänzungsleistungen von 70 Millionen Franken (vgl. Kap. 2.4.1), welche von den Kantonen mitfinanziert werden. Dabei entstehen für die Kantone im Durchschnitt der Jahre 2019 bis 2028 Kosten von rund 30 Millionen Franken.
Sozialhilfe
Es sind nur in Einzelfällen (z.B. bei Nichterfüllen der zehnjährigen Karenzfrist für den Anspruch auf EL) Auswirkungen auf die Sozialhilfe zu erwarten, weil die Existenzsicherung weiterhin durch die Ergänzungsleistungen gesichert ist:
Neues Rentensystem
Allfällige Reduktionen von Renten in Zusammenhang mit dem neuen Rentensystem werden bei Personen mit ungenügendem Einkommen durch die EL kompensiert. Zwar kann bei Personen ohne effektives Invalideneinkommen ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden (Art. 14a ELV), diese gesetzliche Vermutung kann jedoch umgestossen werden, wenn nachvollziehbar glaubhaft gemacht werden kann, dass trotz Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden werden konnte. Dann wird kein hypothetisches Einkommen angerechnet und die Existenzsicherung wird im Allgemeinen vollständig durch die EL sichergestellt. Ein allfälliges hypothetisches Einkommen berechnet sich zudem in Prozenten des Höchstbetrages für den EL-Lebensbedarf und ist nicht an die Höhe der IV-Rente gekoppelt, so dass keine Veränderung bei der Berechnung der EL zu erwarten ist, ausser bei einem Stufenwechsel. Die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens erfolgt gemäss Art. 14a ELV in 3 Stufen (abgestuft nach dem Invaliditätsgrad):
a) 40 bis unter 50 Prozent
b) 50 bis unter 60 Prozent und
c) 60 bis unter 70 Prozent.