Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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Geringe Mehrkosten könnten allenfalls entstehen, wenn Art. 14a ELV so angepasst wird, dass auch bei einem IV-Grad von 70 bis unter 80 Prozent ein hypothetisches Einkommen angerechnet würde. Allerdings gilt auch hier die Bemerkung zur gesetzlichen Vermutung, welche umgestossen werden kann (vgl. oben).

Verstärkte Eingliederung

Die geplanten Massnahmen zur Verstärkung der Eingliederung setzen bei den Neurenten an und haben die Verhinderung von ganzen Renten zugunsten von Teilrenten zum Ziel. Auch bei einer Teilrente besteht Anspruch auf EL. Bezüglich Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gilt das gleiche wie beim neuen Rentensystem.

Rentnerinnen und Rentner mit Kindern

Die Anpassungen bei den Kinderrenten haben keine Auswirkungen auf die Sozialhilfe, weil ein allfälliger Rückgang der anrechenbaren Einnahmen bei der Berechnung der EL berücksichtigt wird, ausser die Karenzfrist für den Anspruch auf EL ist nicht erfüllt.

3.4 Auswirkungen auf andere Sozialversicherungen

3.4.1 Ergänzungsleistungen

Ergänzungsleistungen (EL) werden an Personen mit einer AHV- oder IV-Rente ausgerichtet, wenn sie in der Schweiz wohnen und ihr Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken kann. Im Jahr 2009 bezogen 103'900 Personen mit einer IV-Rente EL, dies entspricht 37 Prozent. Dieser Anteil ist je nach Personengruppe unterschiedlich, so beziehen beispielsweise nur 13 Prozent der Rentnerinnen und Rentner mit Kindern und 32 Prozent der Rentnerinnen und Rentner mit einem IV-Grad 50-79% Ergänzungsleistungen. Die Ausgaben 2009 betrugen 1'550 Millionen Franken.

Neues Rentensystem und Rentnerinnen und Rentner mit Kindern

Künftig werden die IV-Renten bei einem IV-Grad 50-79% und von Personen mit Kindern tiefer sein. Dadurch sinkt die Höhe der anrechenbaren Renteneinnahmen bei der EL-Berechnung, was zu einem höheren EL-Betrag führt. Diese Mehrkosten bei den Ergänzungsleistungen sind für eine sozialverträgliche Umsetzung notwendig, weil sie die Existenzsicherung sicherstellen.

Verstärkte Eingliederung

Der Neurentenzugang bei der IV aufgrund psychischer Erkrankungen soll gesenkt werden. Da einige dieser Personen auch EL beansprucht hätten, senkt sich die Zahl der Personen mit EL stärker als mit der geltenden Ordnung erwartet, was zu einer finanziellen Entlastung führt.

Gesamtwirkung

Im Jahr 2018 ergeben sich insgesamt Mehrkosten von 85 Millionen Franken. Der Durchschnitt der Jahre 2019 bis 2028 beträgt 70 Millionen Franken. Der Rückgang der EL-Mehrkosten ab 2019 hängt damit zusammen, dass der Rückgang des Neurentenzugangs aufgrund psychischer Erkrankungen seine entlastende Wirkung auf die EL erst mit der Zeit richtig entfaltet.