Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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Tabelle 2-3

Finanzielle Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen

Neues Rentensystem (vgl. Kap. 1.3.1)

In Millionen Franken, zu Preisen von 2010 Massnahmen 2018 2019-2028 - Neurenten 2550

- Bestehende Renten 4020

Verstärkte Eingliederung (vgl. Kap. 1.3.2) - 10 -30 Rentnerinnen und Rentner mit Kindern (vgl. Kap. 1.3.3) 2525

Weitere Massnahmen (vgl. Kap. 1.3.4 und 1.3.8) 55

Total 8570

davon Bund (5/8) 5344

davon Kantone (3/8) 3226

Die Mehrkosten bei den Ergänzungsleistungen zur Sicherstellung der Existenzsicherung betragen weniger als 10% der 800 Millionen Franken (in den Jahren 2019- 2028), um welche die IV entlastet wird.

Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass der Rückgang der Neurenten um rund die Hälfte seit 2003 enorme Kostenreduktionen auch bei den Ergänzungsleistungen zur Folge hatte: Hätte sich die Entwicklung in der IV ab dem Jahr 2003 fortgesetzt wie in den Jahren zuvor, hätten sich im Jahr 2018 im Vergleich zu heute Mehrkosten im Umfang von rund 350 Millionen Franken bei den Ergänzungsleistungen ergeben. Die mit dem Sanierungsplan verbundenen Sparanstrengungen in der IV, die mit der

5. IV-Revision ihren Anfang genommen haben, führen deshalb insgesamt nicht zu Mehraufwendungen bei den Ergänzungsleistungen, sondern haben auch bei den Ergänzungsleistungen substanzielle Kostensenkungen zur Folge.

3.4.2 Berufliche Vorsorge

Die berufliche Vorsorge umfasst die Altersvorsorge sowie die Versicherung weiterer Risiken (Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente) und deckt auch das Risiko Invalidität ab. Obligatorisch muss der so genannte koordinierte Lohn versichert werden. Lohnanteile, welche über dem koordinierten Lohn liegen, können freiwillig versichert werden. Bei den obligatorischen Leistungen ist für die Vorsorgeeinrichtung der Entscheid der zuständigen IV-Stelle bindend, d. h. sie zahlt eine Invalidenrente für denselben IV-Grad aus. Für die weitergehende Vorsorge (überobligatorischer Teil) haben die Vorsorgeeinrichtungen im Prinzip die Möglichkeit, Vorschriften zu erlassen. Sie schliessen sich aber auch hier in der Regel der IV-Stelle an. Dabei findet bei unfallbedingter Invalidität eine Koordination mit der Unfallversicherung statt. Im Falle der Überversicherung gehen die Leistungen der Unfallversicherung vor, und die Leistungen der 2. Säule werden entsprechend gekürzt.

Das BVG richtet Invalidenrenten nur soweit aus, als die invalide Person zusammen mit den Leistungen der IV und UV nicht mehr Einkommen hat, als sie ohne Invalidi-