Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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- Wird der Invaliditätsbemessung jedoch ein tatsächliches Einkommen zugrunde gelegt, so ist dieses anzurechnen. In diesen Fällen ergibt sich ein Invaliditätsgrad zwischen 80 und 99 Prozent.
Diese Regelung hat keine Auswirkungen auf die geltenden Kriterien zur Anrechenbarkeit von tatsächlichen Einkommen. Bei der Berücksichtigung dieser Einkommen sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien wie stabiles Arbeitsverhältnis, Ausschöpfung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit und keine Anrechenbarkeit von Soziallohn somit weiterhin zur Anwendung zu bringen.
20 Prozent der Rentnerinnen und Rentner mit einem Invaliditätsgrad zwischen 80 und 100 Prozent (28'000 Personen) erzielen ein Erwerbseinkommen (Angaben 2006). Die Hälfte davon sind geringe Einkommen, beispielsweise aus einer Tätigkeit in geschützten Werkstätten, welche nicht angerechnet werden. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass mit dieser Regelung rund 90 Prozent der Rentnerinnen und Rentner, welche heute einen Invaliditätsgrad zwischen 80 und 100 Prozent aufweisen, auch künftig eine ganze Rente erhalten werden. Diese Unterscheidung nach dem tatsächlichen Einkommen ermöglicht es einerseits, die Schwelleneffekte vollständig zu eliminieren und andererseits Härtefälle zu vermeiden. Würde auf diese Unterscheidung verzichtet und allen Personen ab einem IV-Grad von 80% eine ganze Rente zugesprochen, würde man ausgerechnet für die Gruppe der erwerbstätigen Rentnerinnen und Rentner einen neuen Schwelleneffekt zwischen IV-Grad 79 und 80% schaffen, was der Eingliederung entgegenlaufen würde. Auch ab einem IV-Grad über 80% kann das Gesamteinkommen mit einer Erwerbstätigkeit erhöht werden, denn die Summe aus gekürzter Rente und Erwerbseinkommen ist grösser als der Betrag einer ganzen Rente.
Die folgende Abbildung stellt das stufenlose Rentensystem im Vergleich zum geltenden Rentensystem dar. Wie bisher beträgt bei einem IV-Grad von 40% der Rentenanspruch 25%. Der Rentenanspruch erhöht sich dann mit zunehmendem IV-Grad stetig bis auf 100%. Im Vergleich zum geltenden System wird künftig mit dem stufenlosen Rentensystem der Rentenanspruch bei IV-Grad 41-49% höher und bei IV-Grad 50-79% tiefer sein. Bei IV-Graden ab 80% wird jeweils unterschieden, ob bei der Invaliditätsbemessung ein tatsächliches Einkommen zugrunde gelegt wurde oder nicht: die durchgezogene Linie gilt nur Personen, denen ein tatsächliches Erwerbeinkommen zugrunde gelegt wurde. Personen, denen bei der Bemessung der Invalidität kein tatsächliches Einkommen zugrunde gelegt wurde, erhalten eine ganze Rente (gestrichelte Linie).