Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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1.3.1.2 Stufenloses Rentensystem für Neurenten
Grundprinzip des stufenlosen Rentensystems
Für künftige Neurenten sollen die heutigen Rentenstufen (Viertelsrenten, halbe Rente, Dreiviertelsrente und ganze Rente) durch ein stufenloses Rentensystem ersetzt werden. Neu nimmt die Höhe des Rentenanspruchs mit steigendem Invaliditätsgrad kontinuierlich zu, d.h. jedem IV-Grad ist eine andere Rente zugeordnet. Dies wird in Prozenten einer ganzen Rente ausgedrückt. Ausgangspunkt für die Berechnung des Rentenanspruchs ist der IV-Grad 40% mit einem Anspruch auf eine 25%-Rente. Dies entspricht auch der geltenden Regelung. Mit jedem zusätzlichen IV-Grad erhöht sich der Rentenanspruch um 1,25 Prozentpunkte. Zwei Beispiele: Bei einem IV-Grad von 56% beträgt der Rentenanspruch 45% (25% + [16 x 1,25%]), bei einem IV-Grad von 76% beträgt der Rentenanspruch 70% (25% + [36 x 1,25%]).
Mit dem neuen Rentensystem entsprechen sich Invaliditätsgrad und Rentenanspruch besser als im geltenden System. Die noch bestehende Differenz ist darauf zurückzuführen, dass aus finanziellen Gründen am heutigen Ausgangswert (25%-Rente bei einem IV-Grad von 40%) festgehalten werden muss. Würden sich Rentenanspruch und IV-Grad entsprechen, würde dies zu einer deutlichen Erhöhung der Renten bei IV-Graden 40-59% führen, die Renten bei IV-Grad 60-79% weniger reduzieren und deshalb insgesamt zu einer geringeren Entlastung der IV führen (vgl. Kapitel 1.3.1.5).
Die folgenden zentralen Parameter des heutigen Rentensystems bleiben unverändert:
- die Rente richtet sich nach dem Invaliditätsgrad, dieser wird wie bisher berechnet und in ganzen Prozentpunkten festgelegt;
- der Anspruch auf eine Rente beginnt bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent;
- der Maximalbetrag der ganzen Rente beträgt Fr. 2'280.- pro Monat (Stand 2010).
Heute besteht ab einem IV-Grad von 70% Anspruch auf eine ganze Rente. Dass Personen mit einer nur geringen Restarbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt geringere Chancen haben, eine Stelle zu finden, soll auch künftig Rechnung getragen werden. Allerdings wird künftig davon ausgegangen, dass Personen mit einem IV-Grad zwischen 70 und 79% ihre Resterwerbsfähigkeit noch wirtschaftlich verwerten können. Personen ab einem IV-Grad von heute 80% hingegen sollen auch im neuen Rentensystem eine ganze Rente erhalten, wenn bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades kein tatsächliches Einkommen zugrunde gelegt werden kann. Bei Personen mit einer Resterwerbsfähigkeit von maximal 20% wird künftig unterschieden, ob der Bestimmung des Invaliditätsgrades ein hypothetisches oder ein tatsächliches Invalideneinkommen zugrunde wird:
- Wird der Invaliditätsbemessung kein tatsächliches, sondern ein hypothetisches Einkommen zugrunde gelegt, so sind Invalideneinkommen, welche weniger als 20 Prozent des Valideneinkommens betragen, nicht anzurechnen. Mit anderen Worten besteht in diesen Fällen kein Invalideneinkommen mehr und die versicherte Person hat einen IV-Grad von 100 Prozent und damit Anspruch auf eine ganze Rente.