Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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stufenlose Rentensystem auch einen dynamischen Effekt, welcher die Eingliederungsmassnahmen der IV-Stellen unterstützt, es für die Rentnerinnen und Rentner finanziell interessanter macht, ihr Erwerbseinkommen zu erhöhen und damit zu weniger Rentenleistungen führt. Dieser Effekt kann zum heutigen Zeitpunkt nicht finanziell beziffert werden.
Stufenloses Rentensystem für Neurenten der beruflichen Vorsorge
Anspruch auf BVG-Invalidenleistungen haben Personen, die im Sinn der IV mindestens zu 40% invalid sind und bei Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der beruflichen Vorsorge versichert waren. Obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert sind Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mindestens 20'520 Franken verdienen. Die Abstufung des Rentenanspruchs bei Teilinvalidität wurde in der 1. BVG-Revision mit derjenigen der IV harmonisiert (¼, ½, ¾, ganze Rente).
Rund 45% der Personen mit einer IV-Rente beziehen auch eine Rente der beruflichen Vorsorge. Damit das stufenlose Rentensystem der 1. Säule auch tatsächlich seine Wirkung entfalten kann, soll auch für die Neurenten der 2. Säule ein stufenloses Rentensystems eingeführt werden. Würden die heutigen Rentenstufen in der
2. Säule beibehalten, bliebe die Problematik des Schwelleneffekts teilweise bestehen, denn das Gesamteinkommen der Rentner nähme bei höherem Erwerbseinkommen weiterhin jedes mal ab, wenn eine Rentenstufe überschritten wird.
Im Gegensatz zur 1. Säule soll die Anpassung in der 2. Säule kostenneutral erfolgen. Die Renten (in Prozent einer ganzen Rente) bleiben dadurch etwas höher als in der
1. Säule: der Rentenanspruch entspricht in der BV jeweils dem IV-Grad d.h. bei einem IV-Grad von 63% wird eine Rente in der Höhe von 63 Prozent einer ganzen Rente ausgerichtet. Weiterhin beginnt der Anspruch auf eine Rente ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% und übernimmt im Normalfall die BV den von der IV ermittelten Invaliditätsgrad.
Neues Rentensystem für BV-Renten
100
Geltendes System
75
50
25
0
0-9 10-19 20-29 30-39 40-49 50-59 60-69 70-79 80-89 90-100
Invaliditätsgrad
Das stufenlose Rentensystem wird nur für das BVG-Obligatorium festgeschrieben, im überobligatorischen Teil besteht weiterhin Gestaltungsfreiheit. Dadurch besteht zwar eine gewisse Gefahr, dass Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen auch in Zukunft an einem abgestuften Rentenmodell festhalten, denn solange diese reglementarischen Renten mindestens gleich hoch ausfallen wie die Leistungen, die gemäss den gesetzlichen Minimalbestimmungen berechnet werden, wären solche