Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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Reglemente gesetzeskonform. Eine gesetzliche Regelung, die den Vorsorgeeinrichtungen verbieten würde, in ihren Reglementen abgestufte Rentensysteme vorzusehen, würde jedoch einen grundlegenden Eingriff in ihre reglementarische Gestaltungsfreiheit bedeuten. Aus Sicht der Eingliederung wäre es allerdings sinnvoll, wenn auch für den überobligatorischen Teil ein stufenloses Rentensystem übernommen würde.
Existenzsicherung durch Ergänzungsleistungen gewährleistet
Rentnerinnen und Rentner mit ungenügendem Einkommen erhalten Ergänzungsleistungen (der Anteil in der Schweiz beträgt 43 Prozent). Dadurch bleibt die Existenzsicherung auch mit dem neuen Rentensystem gewährt und werden die individuellen Auswirkungen bei tiefen Einkommen abgefedert.
Rentensysteme im internationalen Vergleich
Im Rahmen der vorgeschlagenen Anpassung des IV-Rentensystems der Schweiz stellt sich die Frage, inwiefern sich dieses von vergleichbaren Regelungen im Ausland unterscheidet.
In Bezug auf die Eintrittsschwelle in das Rentensystem weist die Schweiz mit 40% Erwerbsunfähigkeit einen im internationalen Vergleich tiefen Wert auf:
- Die Eintrittschwellen in das Rentensystem in der Mehrheit der OECD-Staaten bewegen sich zwischen 40% und 67% Erwerbsunfähigkeit. In Finnland liegt die Eintrittsschwelle beispielsweise bei einer Erwerbsminderung von 40%, in Norwegen und Österreich bei 50%, in Frankreich bei 66,66% und in Irland erst bei einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit.
- Es gibt jedoch auch wenige Staaten mit einer tieferen Eintrittsschwelle als die Schweiz. So richten etwa Schweden resp. die Niederlande eine Rente bereits ab einer Erwerbsunfähigkeit von 25% resp. 35% aus.
Auch bei der Rentenabstufung sind erhebliche Unterschiede zwischen den Staaten beobachtbar. Mit seinen vier Rentenstufen weist das Rentensystem der Schweiz Bezüge zur Rentenabstufung in Schweden und den Niederlanden auf:
- Einige Staaten kennen keine Rentenabstufung. So richtet etwa Österreich bereits ab einem IV-Grad von 50% eine Vollrente aus. Auch beispielsweise in Italien (hier gibt es zwei unterschiedliche Leistungen: eine Erwerbsunfähigkeitsrente ab IV-Grad von 100%, und eine Art Invaliditätsbeihilfe ab 66%) und Dänemark sind die Renten nicht abgestuft.
- In anderen Staaten wiederum bestehen wenige Stufen. In Deutschland etwa gibt es eine halbe Vollrente bei einer teilweisen Erwerbsminderung (Leistungsvermögen zwischen 3 bis unter 6 Stunden täglich) und eine Vollrente bei einer vollen Erwerbsminderung (Leistungsvermögen unter 3 Stunden täglich). Auch Finnland kennt zwei Stufen: eine halbe Rente bei einem IV-Grad von 40-59%, eine ganze Rente ab 60%.
- Feiner abgestuft sind die Rentensysteme beispielsweise in Schweden (vier Stufen, ganze Rente ab IV-Grad von 100%) und in den Niederlanden (fünf Stufen, ganze Rente ab IV-Grad von 80%). Die Niederlande haben allerdings im Jahr 2010 ein stufenloses Rentensystem bei der Versicherung für junge Invalide (Wajong) eingeführt. In Norwegen sind die Renten ab einem Einkommensfreibetrag in 5%-Schritten abgestuft. Doch aufgrund der weiter