Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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Fallbeispiel: Alleinstehende Person ohne Kinder Fallbeispiel: Alleinstehende Person ohne KinderEinkommen 90'000 CHF Einkommen 90'000 CHF

80'000

80'000 Einkommen vor Invalidität

70'000 Einkommen vor Invalidität

70'000

60'000

60'000

50'000

50'000

40'000

40'000

30'000

30'000

20'000

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10'000

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100% Invaliditätsgradeinkommen 70% 60% 50% 40%

100% 70% 60% 50% 40% Invaliditätsgrad

Quelle: Interface Politikstudien, Luzern

Annahmen: Invalidität tritt im Alter von 40 Jahren ein, Resterwerbsfähigkeit wird voll ausgenutzt, keine überobligatorischen Leistungen in der BV, 3% karrierebedingte Lohnsteigerung pro Jahr, alle Beitragsjahre erfüllt, Berechnungen für die Stadt Luzern.

Die Thematik, dass Leistungsempfänger für ihre Bemühungen finanziell bestraft werden, ist keine Eigenheit der Invalidenversicherung, sondern besteht auch in anderen Bereichen der Sozialen Sicherheit. Dort wurden bereits verschiedene Massnahmen ergriffen, um diesen Systemwiderspruch zu korrigieren:

- bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen werden lediglich 2/3 der Erwerbseinkünfte angerechnet;

- bei der Arbeitslosenversicherung kann mit dem Zwischenverdienst das verfügbare Einkommen erhöht werden;

- in der Sozialhilfe wurden Integrationszulagen eingeführt, um den Anreiz zur Erwerbsaufnahme zu stärken;

- die Unfallversicherung kennt ein stufenloses Rentensystem.

Im Weiteren wurde diese Thematik auch in parlamentarischen Vorstössen (z.B. Postulat Hêche 09.3161, Soziale Sicherheit. Schwelleneffekte und ihre Auswirkungen) sowie von verschiedenen Kantonen und Parteien in der Vernehmlassung zur IV-Revision 6a eingebracht.