Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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bestehenden Schwelleneffekte besteht in Norwegen der Reformplan, dieses System durch ein stufenloses Rentensystem zu ersetzen.
Begleitmassnahmen
Revision erst ab einer Veränderung des Invaliditätsgrades um 5 Prozentpunkte
Auch weiterhin sollen nur erhebliche Änderungen zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente führen (Art. 17 ATSG), denn jede Revision einer Rente ist mit Aufwand bei den IV-Stellen, Ausgleichskassen und Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbunden. Bisher wird eine Änderung als erheblich betrachtet, wenn sie zu einer höheren oder tieferen Rentenstufe führt. Unter Umständen ist dies bereits bei einer Änderung des IV-Grads um 1 Prozent der Fall.
Mit dem Wegfall der Rentenstufen ist es notwendig, eine neue Erheblichkeitsschwelle zu definieren. Es ist dabei vorgesehen, sich an der Rechtsprechungspraxis im Unfallversicherungsbereich zu orientieren, wo heute schon eine analoge stufenlose Invaliditätsbemessung erfolgt. Im UVG-Bereich besteht Erheblichkeit bei einer Änderung des Invaliditätsgrades von mindestens 5%. In der Invalidenversicherung sollen daher dieselben 5% als Erheblichkeitsschwelle für eine Rentenrevision gelten. Künftig wird eine Rente also nur dann revidiert, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 Prozentpunkte verändert, z.B. von 63% auf 68%. Durch diese Erheblichkeitsschwelle wird verhindert, dass bescheidene Änderungen in den Einkommensverhältnissen zu einer Verringerung der Rente führen. Die Zahl der Revisionen sollte dadurch gegenüber heute nur moderat zunehmen. In den Fällen, in denen vorhandenes Eingliederungspotential gegenüber heute vermehrt genutzt wird und zu einer Senkung des Invaliditätsgrades führt, ist dies sogar erwünscht.
Im Unfallversicherungsbereich wird zusätzlich eine kumulative Voraussetzung bei IV-Graden über 50% praktiziert, wonach eine relative Veränderung von mindestens 10% vorliegen muss12. Diese Regelung soll für die Invalidenversicherung nicht übernommen werden. Einerseits stützt sich diese Regelung bisher nicht direkt auf die Rechtsprechung, andererseits werden so bei hohen IV-Graden neue hohe Schwellen gesetzt, welche der mit dem stufenlosen Rentenmodell angestrebten Erhöhung des Gesamteinkommens bei Erhöhung des Erwerbseinkommens zuwiderlaufen können.
Streichen des Einkommensfreibetrags (Art. 31 IVG)
Im geltenden Recht wird die Rente nur dann im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1’500 Franken beträgt (Artikel 31 Absatz 1). Mit einem stufenlosen Rentensystem fallen die bisherigen Schwelleneffekte weg, so dass die Gefahr eines niedrigeren Gesamteinkommens bei einem kleinen Mehrverdienst aufgrund des allfälligen Verlusts einer Rentenstufe nicht mehr besteht. Zudem ist neu eine Erheblichkeitsschwelle von 5 Invaliditätsgraden vorgesehen. Der Freibetrag von 1'500 Franken nach Artikel 31 Absatz 1 ist daher nicht mehr nötig und kann aufgehoben werden.
Invaliditätsbemessung bei Tabellenlohnvergleichen
Bei der Invaliditätsbemessung ist gemäss Artikel 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) in Bezug zu setzen zum Erwerbseinkommen, welches die
12 Vgl. etwa KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage Art. 17 Rz 15 und 23 ff.