Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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64% auch nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen eine Dreiviertelsrente (und nicht 55% einer ganzen Rente, wie es nach den neuen Bestimmungen der Fall wäre).
Welche laufenden Renten werden angepasst?
Von den knapp 300'000 bestehenden Renten werden weniger als ein Viertel (67'000) angepasst:
- Die Renten von 57'000 Personen mit einem IV-Grad 50-79%, welche das 55. Altersjahr noch nicht erreicht haben Dies entspricht 20% des Rentenbestandes. Von diesen beziehen 49'000 (86%) seit weniger als 15 Jahren eine Rente.
- Die Renten der Personen mit IV-Grad 80-100%, welche das 55. Altersjahr noch nicht erreicht haben und wenn bei der Invaliditätsbemessung ein tatsächliches Einkommen zugrunde gelegt wird. Dies betrifft schätzungsweise 10'000 Personen resp. 3% des Rentenbestandes.
Berücksichtigt man zudem die Tatsache, dass 37% der Personen mit einer IV-Rente Ergänzungsleistungen erhalten und deshalb die Rentenanpassung durch die EL im Normalfall vollständig kompensiert wird, reduziert sich die Zahl der finanziell Betroffenen auf rund 45'000 Personen.
Tabelle 1-4
Anzahl Renten nach Alter und Invaliditätsgrad
Januar 2009
Invaliditätsgrad Unter 55 Jahren 55 Jahre und mehr Total
40-49% 7'664 6'815 14'479
50-79% 57'369 56'182 113'551
80-100% 98'133 65'391 163'524
Total 163'166 128'388 291'554
Übergangsfrist von drei Jahren
Die Anwendung des neuen Rentensystems auf die bestehenden Renten bedingt, dass die IV-Stellen 155'000 laufende Renten mit IV-Grad ab 50% von Personen unter 55 Jahren (53% des Bestandes) einer Revision unterziehen müssen. Da dabei die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse neu zu prüfen sind, kann die Anpassung nicht für alle Fälle zeitgleich vorgenommen werden. Es ist also eine Übergangsfrist vorzusehen und zwar von drei Jahren (dies im Hinblick darauf, dass heute jährlich 55'000 – 60'000 Renten revidiert werden). In dieser Zeit ist es möglich, die laufenden Renten, welche wegen der Gesetzesänderung angepasst werden müssen, zu revidieren. Weil die Anpassungsfähigkeit mit zunehmendem Alter grundsätzlich abnimmt und nicht zuletzt deshalb eine erfolgreiche Eingliederung schwieriger wird, sollen die notwendigen Rentenrevisionen nach dem Alter priorisiert werden. Grundsätzlich sollen die Renten der jungen Personen als erstes revidiert werden. Dadurch wird den älteren Rentenbezügerinnen und -bezügern, welche nicht vom Besitzstand profitieren können (da sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gesetzesbestimmungen noch keine 55 Jahre alt waren), eine gewisse Anpassungszeit gewährt,