Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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versicherte Person trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt noch erzielen könnte (Invalideneinkommen). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität weiterhin eine Erwerbstätigkeit aus, so kann üblicherweise der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn angerechnet werden. Ist dagegen kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) beizuziehen. Diese weisen die Medianwerte der monatlichen Bruttoeinkommen von Männern und Frauen nach verschiedenen Anforderungsniveaus aus. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass diverse persönliche und berufliche Faktoren (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstalter, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) dazu führen können, dass eine invalide Person nicht denjenigen Lohn zu verdienen vermag, welchen die Tabelle ausweist, hat die Rechtsprechung den sogenannten leidensbedingten Abzug sowie die Möglichkeit der Parallelisierung der Vergleichseinkommen geschaffen.

Bei Fällen ohne tatsächliches Erwerbseinkommen besteht bei der Invaliditätsbemessung ein Ermessensspielraum. Mit Einführung eines stufenlosen Rentensystems erhält die Frage der Invaliditätsbemessung einen noch höheren Stellenwert. Deshalb sind - bereits heute bestehende - Unklarheiten klar zu regeln und die unité de doctrine für die ganze Schweiz durch eine Einschränkung des Ermessensspielraums zu festigen. Durch eine offene Formulierung wird jedoch weiterhin eine Einzelfallgerechtigkeit ermöglicht.

Die geltende Delegationsnorm an den Bundesrat (Artikel 28a) soll in dem Sinne präzisiert werden, als er nicht nur bestimmt, wie das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen nach Artikel 16 ATSG festzulegen sind (z.B. wann ist auf tatsächliche Werte abzustellen und in welchen Fällen müssen Tabellenlöhne angewendet werden), sondern er soll auch die von diesen Einkommen allfällig vorzunehmenden Abzüge oder Zuschläge definieren. So sollen neu die bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Abzüge für die leidensbedingte Einschränkung und für die Parallelisierung unterdurchschnittlicher Einkommen zu einem einzigen nach oben begrenzten Abzug zusammengeführt werden. Neu soll zudem die Möglichkeit geschaffen werden, überdurchschnittliche Erwerbsmöglichkeiten mit einem Zuschlag zu berücksichtigen.

Gleichzeitig soll auch die geltende Regelung für Versicherte, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten (Artikel 26, Absatz 1 IVV), überprüft werden. Bei diesen Versicherten werden als Valideneinkommen nach Alter abgestufte Prozentsätze des Medianwertes der Lohnstrukturerhebung verwendet. Dieser Medianwert beträgt im Jahr 2010 75'000 Franken pro Jahr. 50 Prozent aller erwerbstätigen Personen haben definitionsgemäss ein tieferes Einkommen. Die Verwendung dieses Vergleichswerts führt im Vergleich zu Personen, die erst nach der Ausbildung invalid wurden, zu höheren IV-Graden. Mit der starken Altersabhängigkeit des verwendeten Valideneinkommens steigt zudem der IV-Grad mit zunehmendem Alter auch bei gleichbleibendem tatsächlich erzieltem Einkommen oder unter Umständen sogar bei höheren erzielten Einkommen.

An der Invaliditätsbemessung bei selbständigerwerbenden oder nichterwerbstätigen Personen ändert sich mit der Umstellung auf ein stufenloses Rentensystem grundsätzlich nichts.