Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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während welcher sie sich auf die bevorstehende Rentenanpassung einstellen können und es wird verhindert, dass der Zeitpunkt der Revision alleine von zufälligen Faktoren abhängt.
Finanzielle Auswirkungen
Die Anpassung des Rentensystems für bestehende Renten von Personen unter 55 Jahren führt zu einer finanziellen Entlastung in der IV von 200 Millionen Franken im Jahr 2018 und 170 Millionen Franken im Durchschnitt der Jahre 2019-2028.
Berufliche Vorsorge
In der beruflichen Vorsorge unterstehen Renten prinzipiell denjenigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, die in Kraft waren, als der Rentenanspruch begann. Die laufenden Renten der beruflichen Vorsorge sollen daher nur an die neue Regelung angepasst werden, wenn sich im Rahmen der Rentenrevision durch die IV eine Veränderung des Invaliditätsgrades, also eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, ergibt und die IV ihrerseits nicht aus Überlegungen der Besitzstandswahrung auf die Anpassung verzichtet. Und selbst in diesen Fällen soll keine Anpassung an die neue Regelung vorgenommen werden, falls bei steigendem Invaliditätsgrad die neue Rente tiefer oder bei sinkendem Invaliditätsgrad die neue Rente höher ausfallen würde als die bisherige.
Die BVG-Kommission schlägt vor, zusätzlich dazu in all jenen Fällen auf die Anpassung der Rente an die neue Regelung zu verzichten, in denen der geänderte Invaliditätsgrad neu oder weiterhin unter 60 Prozent liegt. Da die Renten bei diesen Bezügern nach der neuen Regelung höher ausfallen als unter der bisherigen Regelung, ist für deren Finanzierung auch mehr Deckungskapital notwendig. Mit Rücksicht auf Vorsorgeeinrichtungen mit wenigen laufenden Teilrenten, insbesondere kleinen Vorsorgeeinrichtungen, solle dies vermieden werden. Während bei grossen Einrichtungen mit mehr laufenden Teilrenten die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Mehrbedarf bei Invaliditätsgraden unter 60 Prozent mit dem Minderbedarf bei Invaliditätsgraden darüber zu einem Ausgleich führen, könnten kleinere Einrichtungen einseitig von einem Mehrbedarf betroffen werden.
Der Vorschlag der BVG-Kommission wird nicht übernommen, da er zuwenig berücksichtigt, dass in Fällen, in denen der Invaliditätsgrad auf über 60 Prozent zu liegen kommt, die Renten gegenüber der geltenden Regelung weniger erhöht werden und daraus Einsparungen für die Vorsorgeeinrichtungen resultieren. So müsste beispielsweise bei einem Invaliditätsgrad von neu 65% statt wie bisher eine dreiviertel Rente lediglich eine Rente in der Höhe von 65% der ganzen Rente bezahlt werden. Ausserdem führt die von der BVG-Kommission vorgeschlagene Regelung dazu, dass zwischen der bisherigen und der neuen Regelung etwas einseitig stets die für die versicherte Person ungünstigere Version angewandt wird.
1.3.1.4 Fallbeispiele
Anhand von Fallbeispielen kann die konkrete Wirkung des neuen Rentensystems illustriert werden. Zunächst gilt das Augenmerk einem detaillierten Vergleich der Arbeitsanreize im heutigen und im neuen Rentensystem (vgl. auch Tabelle 1-5).