Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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1.3.1.3 Stufenloses Rentensystem für bestehende Renten
Die finanzielle Konsolidierung der IV beinhaltet neben einer ausgeglichenen laufenden Rechnung auch die Schuldenrückzahlung (vgl. Kapitel 1.3.7). Deshalb reicht es nicht, das stufenlose Rentensystem nur auf künftige Neurenten anzuwenden, sondern es soll auch auf einen Teil der laufenden Renten angewendet werden.
Revision der bestehenden Renten
Um das neue Rentensystem auf die bestehenden Renten anwenden zu können, müssen diese revidiert werden. Dabei werden die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse neu geprüft. Ergibt diese Prüfung einen gleichbleibenden IV-Grad, wird die Höhe des Rentenanspruchs gemäss neuem Rentensystem neu festgelegt (z.B. bei einem IV-Grad von 64% neu ein Rentenanspruch von 55% statt wie bisher 75% einer ganzen Rente). Wenn sich jedoch die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Revision geändert haben, werden sowohl der IV-Grad als auch die Höhe des Rentenanspruchs neu festgelegt.
Eine Ausnahme bilden die Invaliditätsgrade von 40 – 49 Prozent. Diese sollen nicht angepasst werden, solange keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (Art. 17 ATSG). Der Grund hierfür ist, dass sich bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent sowieso keine Änderung ergibt (Viertelsrente bzw. 25 Prozent einer ganzen Rente) und die Invaliditätsgrade von 41 – 49 Prozent ansonsten von einer höheren Rente profitieren würden, was gegenüber den gesundheitlich stärker eingeschränkten Rentenbezügerinnen und – bezügern mit einem Invaliditätsgrad zwischen 50 und 79 Prozent nicht gerechtfertigt werden kann, werden doch deren Renten tiefer.
Für den Zeitpunkt der Anpassung der Rente gelten die normalen Bestimmungen von Artikel 88bis IVV. Dies bedeutet, dass Herabsetzungen in der Regel erst auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats wirksam werden. Erhöhungen, welche aus Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen hervorgehen, werden grundsätzlich von dem Monat an berücksichtigt, für welchen die Revision vorgesehen war oder in welchem die versicherte Person das Revisionsbegehren gestellt hat.
Besitzstand ab Alter 55 Jahre
Um einerseits die Revisionen zahlenmässig einzugrenzen und andererseits Härtefälle abzufedern, soll das neue Rentensystem bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern im fortgeschrittenen Alter nicht angewendet werden. Diese Personen haben oftmals bereits einen langjährigen Rentenbezug hinter sich, können sich schlechter an eine neue Rentensituation anpassen und haben typischerweise auch schlechtere Chancen, ihr Gesamteinkommen mit einem Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit aufzubessern. Alle Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, welche daher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesrevision das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, profitieren von einem Besitzstand d.h. ihre Rente wird nach den heute geltenden Bestimmungen weitergeführt. Massgebend ist das Alter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesrevision. Dies gewährleistet eine Gleichbehandlung aller versicherten Personen. Dies wäre nicht der Fall, wenn auf das Alter zum Zeitpunkt der Rentenrevision abgestellt würde. Der Besitzstand betrifft 128'000 Personen (vgl. Tabelle 1- 4). Eine Person, die heute beispielsweise bei einem IV-Grad von 53% eine halbe IV-Rente bezieht, erhält bei einer gesundheitsbedingten Erhöhung des IV-Grades auf