Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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sert25. Schätzungen des BSV gehen davon aus, dass für über 80 Prozent der in der Schweiz lebenden Kinder, für welche eine Kinderrente ausgerichtet wird, zusätzlich auch eine Familienzulage oder Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden.
In Anbetracht dieser neuen Leistungen muss der Zuschlag von IV und AHV kritisch überdacht werden. Auch im internationalen Vergleich sind die Leistungen der IV an Rentner mit Kindern sehr hoch. In Deutschland und den Niederlanden besteht beispielsweise für Personen mit Kindern kein Anrecht auf eine höhere Invalidenrente und in Österreich werden 29 Euro pro Monat und Kind ausgezahlt. Einzig Norwegen zahlt 40% der Hauptrente für Kinder von behinderten Personen ─ allerdings nur an bedürftige Familien.
Vorgeschlagene Massnahmen
Der Zuschlag für Rentnerinnen und Rentner mit Kindern soll an die tatsächlichen prozentualen Zusatzkosten, welche ein Kind gemäss den gebräuchlichen Äquivalenzskalen verursacht, angepasst werden. Die Kinderrente soll deshalb neu 30 statt 40 Prozent der Invalidenrente betragen. Falls beide Elternteile einen Anspruch auf eine Kinderrente haben, beträgt die Kinderrente pro Elternteil je 22,5 Prozent der jeweiligen IV-Rente. Die Änderungen bei den Kinderrenten sollen auch auf alle bisher laufenden Renten angewendet werden.
Bereits vor Inkrafttreten dieser Massnahmen ist vorgesehen, bei den Kürzungsregeln wegen Überversicherung eine Anpassung bei der Berechnung des Mindestbetrags (Artikel 33bis IVV resp. Art. 54bis Abs. 2 AHVV) vorzunehmen. Damit soll vermieden werden, dass Personen mit Kindern bei Invalidität ein höheres Haushaltseinkommen erzielen als vor Eintritt der Invalidität.
Nicht betroffen von diesen Anpassungen sind Kinderrenten, die mit einer Waisenrente zusammentreffen. Das System der Hinterlassenenrenten (Witwen-, Witwer- und Waisenrenten) wird im Rahmen der 12. AHV-Revision eingehend überprüft. Welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sein werden, ist heute noch völlig offen. Trifft eine Kinderrente (neu 30 Prozent) auf eine Waisenrente (40 Prozent), soll vorderhand wie bisher eine Plafonierung auf 60 Prozent der maximalen Altersrente (Art. 37bis AHVG) erfolgen. Allfällige Anpassungen können im Rahmen der
12. AHV-Revision vorgenommen werden.
25Der Bezug von Familienzulagen für Arbeitnehmende (sei es durch den Rentner selber
oder durch den anderen Elternteil) bleibt auch für IV-Rentner uneingeschränkt bestehen. Neu gibt es auch bei Teilzeitarbeit volle Familienzulagen, sofern das Erwerbseinkommen im Jahr mindestens 6’840 Franken beträgt. Früher gab es meist nur eine Teilzulage, die im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad stand. Neu besteht in der ganzen Schweiz Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige, sofern das Jahreseinkommen
41’040 Franken nicht übersteigt. Früher gab es nur in 5 Kantonen Familienzulagen für Nichterwerbstätige. Der Bezug von Ergänzungsleistungen schliesst allerdings den Bezug von Familienzulagen durch nichterwerbstätige IV-Rentner aus. Angesichts der Ausgestaltung der Grenzwerte für den EL-Bezug und für den Anspruch auf Familienzulagen kann davon ausgegangen werden, dass nichterwerbstätige IV-Rentner mit Kindern i.d.R. entweder Ergänzungsleistungen erhalten oder dann aber auch ihr Gesamteinkommen die Einkommensgrenze für den Bezug von Familienzulagen übersteigt und sie deshalb weder EL noch Familienzulagen für Nichterwerbstätige erhalten. Die Selbstständigerwerbenden werden vom FamZG nicht erfasst. Heute kennen 13 Kantone Familienzulagen für Selbstständigerwerbende, wobei in 5 Kantonen eine Einkommensgrenze gilt.