Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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Insgesamt hat die Anpassung der Kinderrente im Beispiel dieser Familie geringfügige Auswirkungen auf das Haushaltseinkommen. Die BV-Überentschädigungsregel und der Anspruch auf EL haben einen ausgleichenden Effekt.

Ein ähnliches Bild zeigt sich, wenn nicht nur die Anpassung der Kinderrenten, sondern auch diejenige des Rentensystems (vgl. Kap. 1.3.1) berücksichtigt wird:

- Bei Personen mit einem IV-Grad von 100% ändert sich nichts im Vergleich zur

vorhergehenden Darstellung, da die Anpassung des Rentensystems keine Auswirkung auf die Rentenhöhe von Personen mit einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit hat. Insgesamt führt dies zu einer geringfügige Reduktion des Haushaltseinkommens von 92% auf 90% des Haushaltseinkommens vor Invalidität.

- Bei Personen mit einem IV-Grad von 70% zeigt sich die Anpassung des Ren-

tensystems deutlicher. Im neuen Rentensystem wird die BV-Rente nicht wegen einer Überentschädigung gekürzt; es besteht aber ─ wie im heutigen System ─ ein Anspruch auf die EL-Mindesthöhe. Das Haushaltseinkommen reduziert sich gesamthaft von 107% auf 100% des Einkommens vor Invalidität.

- Auch Personen mit einem IV-Grad von 50% erreichen bei diesem Fallbeispiel

im neuen Rentensystem die BV-Überentschädigungsgrenze nicht. Letztlich besteht im heutigen wie im neuen Rentensystem ein Anspruch auf EL, welche die Rentenanpassung kompensieren.

Fallbeispiel 1: Paar mit zwei anspruchsberechtigten Kindern Einkommen des IV-Rentners 65'000 CHF Einkommen des Ehepartners 20'000 CHF

100000

Einkommen nach Invalidität 107% 106% 106%

im Verhältnis zu

90000 100% Einkommen vor Invalidität 92% 90%

80000

70000

60000 EL

50000 BV-Rente

40000 IV Kinderrente

30000 IV-Hauptrente

20000 Erwerbseinkommen Partner

10000 Erwerbseinkommen IV-Bezüger

0

vorher heute neu heute neu heute neu

IV Grad 100 IV Grad 70 IV Grad 50

Annahmen: Invalidität tritt im Alter von 40 Jahren ein, Kinder sind 3 resp. 5 Jahre alt, Resterwerbsfähigkeit wird voll realisiert, Ehepartner des IV-Bezügers realisiert ein Erwerbseinkommen von 20'000 CHF, BVG-Obligatorium, 2% karrierebedingte Lohnsteigerung pro Jahr, alle Beitragsjahre erfüllt, Überentschädigungsregelung in der BV greift bei 90% des Valideneinkommens (Resterwerbsfähigkeit wird voll angerechnet), kein Vermögen, Kinderzulagen in der Höhe von 4'800 Franken im Jahr, max. möglicher Mietwert, Art. 14a Abs. 2 ELV wird bei den Berechnungen für das stufenlose System nicht angewendet, Berechnungen für die Stadt Luzern für das Jahr 2009.